Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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1) ein Eintrittsgeld in Höhe eines Zehntels der pensionsberechtigten Bezüge 
bei der ersten Anstellung mit Pensionsberechtigung, sowie eines Zehntels 
der späteren Erhöhungen dieser Bezüge; 
2) als Jahresbeitrag jährlich 2 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge.“ 
Der Abs. 3 erhält die Fassung: 
„(3) Der Jahresbeitrag verfällt je auf den 31. März und ist unter Zugrunde- 
legung des im abgelaufenen Jahr tatsächlich bezogenen Einkommens zu berechnen.“ 
Der Abs. 4 erhält die Fassung: 
„(4) Der Beitrag ist durch diejenige Kasse, welcher die Ausbezahlung des Ge- 
halts obliegt, mittels Abzugs zu erheben“ usw. 
Der Abs. 5 wird gestrichen. 
2. In Art. 28 Abs. 1 wird statt „Beamten“ gesetzt „Kassenmitglieds“; an die Stelle des 
Abs. 2 treten nachstehende Bestimmungen: 
„(2) Ist bei der Feststellung der pensionsberechtigten Dienstzeit eines Kassen- 
mitglieds nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 4, 40 und 5 eine ständige Dienstleistung, 
während deren es der Kasse nicht angehört hat, oder die Zeit, in der es unständig 
im Körperschaftsdienst verwendet oder als Gehilfe eines körperschaftlichen Beamten 
bestellt war, oder eine Militärdienstzeit, soweit sie nicht auf Erfüllung der allge- 
meinen Wehrpflicht beruht, einzurechnen, die der Anstellung des Kassenmitglieds 
im Dienste einer bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaft vorangegangen ist, 
so hat das Kassenmitglied für jene früherc Zeit zweiprozentige Jahresbeiträge nach- 
zuzahlen, die für die Zeit der früheren Verwendung aus dem wirklich bezogenen 
Einkommen und für die Militärdienstzeit aus dem dem Kassenmitglied bei der ersten 
Anstellung im Körperschaftsdienst ausgesetzten Jahresgehalt berechnet werden. 
(3) Soweit vor dem Beitritt zur Pensionskasse geleistete Militärdienste in die 
Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf die ein Krieg folgte, bis 
zum Tage der Demobilmachung fielen, tritt eine Nachzahlung von Jahrcsbeiträgen
	        
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