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Mitgliedern, sofern ein dahingehender Ausspruch desselben nicht schon nach Art. 56
Abs. 2 der Gemeindeordnung erfolgt ist.
(3) Die Hinterbliebenen eines vor Vollendung des neunten Dienstjahrs ver-
storbenen Kassenmitglieds können, wenn sie einen Anspruch auf Witwen= oder
Waisenpension nicht erheben können und auch eine Unterstützung aus Mitteln der
Pensionskasse nicht erhalten (Art. 19b) oder auf diese verzichten, die bezahlten
Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen zurückverlangen.
(4) Ein Mitglied der Pensionskasse, das weder in den Genuß eines Ruhegehalts
eingetreten ist noch einen Erstattungsanspruch nach Abs. 1 und 2 erwirbt, kann bei
seinem Ausscheiden aus der Kasse in jedem Fall die Rückgabe der Hälfte der be-
zahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen fordern.
(5) Der Antrag auf die Rückgabe von Beiträgen muß bei Gefahr des Verlustes
des Anspruchs binnen sechs Monaten nach dem Tage des Ausscheidens des An-
gestellten aus der Kasse bei dem Verwaltungsrat eingereicht werden.“
Nach Art. 30 werden die nachstehenden vier Artikel eingefügt:
„Art. 30 a.
(1) Bei dem Übertritt aus einer ständigen Anstellung im inländischen Staats=
Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst oder aus dem Landjägerkorps in den Dienst
einer bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaft oder einer Körperschaft mit
eigener Pensionsanstalt sind Jahresbeiträge nicht nachzubezahlen; auch wird das
Eintrittsgeld nur von einer Gehaltserhöhung erhoben.
(2) Eine Nachzahlung von Jahresbeiträgen findet auch für die Zeit nicht statt,
während welcher der in den Körperschaftsdienst Übertretende im inländischen
Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst unständig oder als verpflichteter
Gehilfe eines Beamten verwendet war oder einen Vorbereitungsdienst (Art. 7
Abs. 1 Nr. 4) leistete oder in das Landjägerkorps nur vorläufig aufgenommen war.