Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Mitgliedern, sofern ein dahingehender Ausspruch desselben nicht schon nach Art. 56 
Abs. 2 der Gemeindeordnung erfolgt ist. 
(3) Die Hinterbliebenen eines vor Vollendung des neunten Dienstjahrs ver- 
storbenen Kassenmitglieds können, wenn sie einen Anspruch auf Witwen= oder 
Waisenpension nicht erheben können und auch eine Unterstützung aus Mitteln der 
Pensionskasse nicht erhalten (Art. 19b) oder auf diese verzichten, die bezahlten 
Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen zurückverlangen. 
(4) Ein Mitglied der Pensionskasse, das weder in den Genuß eines Ruhegehalts 
eingetreten ist noch einen Erstattungsanspruch nach Abs. 1 und 2 erwirbt, kann bei 
seinem Ausscheiden aus der Kasse in jedem Fall die Rückgabe der Hälfte der be- 
zahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen fordern. 
(5) Der Antrag auf die Rückgabe von Beiträgen muß bei Gefahr des Verlustes 
des Anspruchs binnen sechs Monaten nach dem Tage des Ausscheidens des An- 
gestellten aus der Kasse bei dem Verwaltungsrat eingereicht werden.“ 
Nach Art. 30 werden die nachstehenden vier Artikel eingefügt: 
„Art. 30 a. 
(1) Bei dem Übertritt aus einer ständigen Anstellung im inländischen Staats= 
Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst oder aus dem Landjägerkorps in den Dienst 
einer bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaft oder einer Körperschaft mit 
eigener Pensionsanstalt sind Jahresbeiträge nicht nachzubezahlen; auch wird das 
Eintrittsgeld nur von einer Gehaltserhöhung erhoben. 
(2) Eine Nachzahlung von Jahresbeiträgen findet auch für die Zeit nicht statt, 
während welcher der in den Körperschaftsdienst Übertretende im inländischen 
Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst unständig oder als verpflichteter 
Gehilfe eines Beamten verwendet war oder einen Vorbereitungsdienst (Art. 7 
Abs. 1 Nr. 4) leistete oder in das Landjägerkorps nur vorläufig aufgenommen war.
	        
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