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1) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolwgt
wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist;
2) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.“
2. Nach Art. 33 werden die folgenden zwei Artikel eingeschaltet:
„Art. 33 a.
(1) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie je eines ersten und
zweiten Stellvertreters erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren unter der Leitung
des Vorsitzenden auf schriftlichem Wege durch Vertrauensmänner. Jede Amtsver-
sammlung wählt drei solche Vertrauensmänner und zwar einen aus der Mitte der
Personen, die einem Vertretungskörper der bei der Pensionskasse beteiligten
Körperschaften angehören, einen aus der Zahl der bei der Pensionskasse versicherten
Beamten und einen aus der Zahl der ihr angehörenden Unterbeamten. Die den
Vertretungskörpern der Körperschaften entnommenen Vertrauensmänner dürfen
weder der Pensionskasse angehören, noch Staatsbeamte sein.
(2) Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben bis zum Dienst-
antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden im Ver-
ordnungsweg getroffen.
Art. 33 b.
(1) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Pensionskasse kommt einem
Ausschuß zu, dessen Mitglieder neben dem Vorsitzenden zwei Vertreter der Körper-
schaften und je ein Beamter und ein Unterbeamter sind. Die Mitglieder des Aus-
schusses nebst der erforderlichen Zahl von Stellvertretern werden vom Verwaltungs-
rat aus seiner Mitte gewählt.