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sechs weiteren Monaten, die Hälfte seines Gehalts. Wird der Gehalt gemäß dem
letzten Satz des vorigen Absatzes gekürzt, so ersetzt die Pensionskasse nur die Hälfte
des Betrags, den die Körperschaft wirklich ausgezahlt hat.
(3) Dauert eine Krankheit länger als ein Jahr, so ist die Körperschaft berechtigt,
vom Ablauf eines Jahrs ab die Kosten der Stellvertretung von dem Beamten
oder Unterbeamten insoweit ersetzt zu verlangen, als sie den dritten Teil des festen
Gehalts nicht übersteigen. Dem Beamten oder Unterbeamten muß jedoch in jedem
Fall ein Betrag verbleiben, der dem Ruhegehalt gleichkommt, den er nach Ablauf
des ersten Krankheitsjahrs zu beanspruchen hätte.“
Die Überschrift des achten Abschnitts lautet:
„Schluß= und Ubergangsbestimmungen zu dem Gesetz vom 25. Juni 1894.“
Nach Art. 43 folgt:
Neunter Abschnitt.
Schluß= und Übergangsbestimmungen zu dem Gesetz vom 7. Mai 1914.
Art. XI.
(1) Bei Beamten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse angehören,
tritt in der Verpflichtung oder Berechtigung zum Beitritt zur Kasse eine Anderung nicht ein.
(22) Die Vorschriften des Abschnittes IVa finden auf diese Kassenmitglieder insoweit nur
mit ihrer freien Zustimmung Anwendung, als sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Erfüllung der Wartezeit oder behufs der Aufrechterhaltung oder des Wiederauflebens der
Anwartschaft auf Rentengenuß aus eigenen Mitteln die vollen Versicherungsbeiträge be-
zahlt haben.
(3) Die gemäß Art. 247 Abs. 2 der Gemeindeordnung in ihrem Amt verbliebenen
Verwaltungsaktuare können der Pensionskasse auch fernerhin als freiwillige Mitglieder
angehören. Die Grundlage für die Berechnung ihres Ruhegehalts bildet die Summe der
mit Genehmigung der Kreisregierung festgestellten Pauschbelohnungen für die regelmäßig
vorkommenden Geschäfte nach Abzug der darunter begriffenen, nötigenfalls von der
Kreisregierung festzustellenden Entschädigung für Reisekosten, sowie für etwaige Gehilfen-