Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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haltung oder sonstigen Amtsaufwand. Die Zuruhesetzung dieser Verwaltungsaktuare steht 
der Kreisregierung zu. 
Art. XII. 
(1) Die Vorschriften des Art. 4 des Körperschaftspensionsgesetzes finden auf die erst 
zufolge des gegenwärtigen Gesetzes zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichteten oder 
berechtigten Angestellten, die einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten körper- 
schaftlichen Pensionsanstalt angehören, und auf solche Pensionsanstalten selbst gleichmäßige 
Anwendung, wobei an Stelle des 1. Januar 1895 der Tag des Inkrafttretens des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu Grunde zu legen ist. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes bedarf es zur Vereinigung einer solchen körperschaftlichen 
Pensionsanstalt mit der Pensionzkasse lediglich einer Erklärung der Körperschaft, nicht aber 
der Zustimmung der Pensionskasse. 
(k) Auf Angestellte, die infolge der Vereinigung einer körperschaftlichen Pensionsan= 
stalt mit der Pensionskasse dieser zugeteilt werden und bis dahin zur Erfüllung der Wartezeit 
oder behufs der Aufrechterhaltung oder des Wiederauflebens der Anwartschaft auf Renten- 
genuß die vollen Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln bezahlt hatten, finden die 
Vorschriften des Abschnitts IVa nur mit ihrer freien Zustimmung Anwendung. 
Art. XIII. 
Die Ausschlußfristen von drei und sechs Monaten, die für die Anmeldung von An- 
sprüchen auf Einrechnung von Dienstjahren in die pensionsberechtigte Dienstzeit in Art. 41 
des Gesetzes vom 25. Juni 1894, in Art. 1I des Anderungsgesetzes vom 28. Juli 1905 
(Reg. Bl. S. 141), in Art. V des Anderungsgesetzes vom 15. August 1909 (Reg. Bl. S. 205) 
und in Art. 150 der Gemeindeordnung bestimmt sind, sowie die in der letztgenannten Vor- 
schrift verfügte Beschränkung der Anwendung der Ubergangsbestimmung auf die der 
Pensionskasse noch nicht angehörigen Verwaltungsaktuare werden mit der Wirkung auf- 
gehoben, daß auch die schon ausgeschlossenen Ansprüche von den Beteiligten selbst oder ihren 
Hinterbliebenen nachträglich, übrigens ohne Nachforderung von Pensionsbezügen, beim 
Verwaltungsrat der Pensionskasse geltend gemacht werden können.
	        
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