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Art. XIV.
Soweit einem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse angehörenden
Beamten Bestimmungen des früheren Gesetzes für die Berechnung der pensionsberechtigten
Dienstzeit oder die Bemessung seiner pensionsberechtigten Bezüge vorteilhafter sein sollten,
steht es ihm und seinen Hinterbliebenen frei, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
für die Festsetzung seines Ruhegehalts die Anwendung der früheren Gesetzesvorschriften zu
verlangen.
Art. XV.
Hinsichtlich der Befugnis der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse
schon angehörenden Beamten, auf Grund des Art. II Nr. 3 und 4 des gegenwärtigen
Gesetzes außer den nach bisherigem Recht für sie zu zählenden Dienstjahren noch weitere
Dienstjahre in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit einzubeziehen, finden die Bestimmungen
des Art. 41 des Gesetzes vom 25. Juni 1894 entsprechende Anwendung. An Stelle der
Anmeldung bei der Kreisregierung tritt dabei diejenige bei dem Verwaltungsrat der
Pensionskasse.
Art. XVI.
1) Die UÜbergangsbestimmungen der Art. 40 bis 43 haben für diejenigen beim In-
krafttreten gegenwärtigen Gesetzes im Amte befindlichen Beamten und Unterbeamten, die
durch dieses Gesetz zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet oder berechtigt werden, mit
der Maßgabe Geltung, daß neben den in Art. 41 Abs. 1 genannten Dienstleistungen die
Einrechnung derjenigen weiteren Dienste in die pensionsberechtigte Dienstzeit verlangt
werden kann, deren Einbeziehung nach Art. 7 zulässig ist.
2) Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist der Tag des Inkrafttretens des gegen-
wärtigen Gesetzes bestimmend. Für die Anmeldung der früheren Dienstzeit (Abs. 1 und
Art. 41), den Antrag auf Einbeziehung nur eines Teils des Diensteinkommens in den
pensionsberechtigten Gehalt (Art. 42) und die Zustimmung zu der in Art. 43 vorgesehenen
Regelung dieses Gehalts tritt an die Stelle der Kreisregierung der Verwaltungsrat der
Pensionskasse. Das Eintrittsgeld beträgt nur ein Zehntel desjenigen dienstlichen Ein-