Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. XIV. 
Soweit einem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse angehörenden 
Beamten Bestimmungen des früheren Gesetzes für die Berechnung der pensionsberechtigten 
Dienstzeit oder die Bemessung seiner pensionsberechtigten Bezüge vorteilhafter sein sollten, 
steht es ihm und seinen Hinterbliebenen frei, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
für die Festsetzung seines Ruhegehalts die Anwendung der früheren Gesetzesvorschriften zu 
verlangen. 
Art. XV. 
Hinsichtlich der Befugnis der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse 
schon angehörenden Beamten, auf Grund des Art. II Nr. 3 und 4 des gegenwärtigen 
Gesetzes außer den nach bisherigem Recht für sie zu zählenden Dienstjahren noch weitere 
Dienstjahre in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit einzubeziehen, finden die Bestimmungen 
des Art. 41 des Gesetzes vom 25. Juni 1894 entsprechende Anwendung. An Stelle der 
Anmeldung bei der Kreisregierung tritt dabei diejenige bei dem Verwaltungsrat der 
Pensionskasse. 
Art. XVI. 
1) Die UÜbergangsbestimmungen der Art. 40 bis 43 haben für diejenigen beim In- 
krafttreten gegenwärtigen Gesetzes im Amte befindlichen Beamten und Unterbeamten, die 
durch dieses Gesetz zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet oder berechtigt werden, mit 
der Maßgabe Geltung, daß neben den in Art. 41 Abs. 1 genannten Dienstleistungen die 
Einrechnung derjenigen weiteren Dienste in die pensionsberechtigte Dienstzeit verlangt 
werden kann, deren Einbeziehung nach Art. 7 zulässig ist. 
2) Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist der Tag des Inkrafttretens des gegen- 
wärtigen Gesetzes bestimmend. Für die Anmeldung der früheren Dienstzeit (Abs. 1 und 
Art. 41), den Antrag auf Einbeziehung nur eines Teils des Diensteinkommens in den 
pensionsberechtigten Gehalt (Art. 42) und die Zustimmung zu der in Art. 43 vorgesehenen 
Regelung dieses Gehalts tritt an die Stelle der Kreisregierung der Verwaltungsrat der 
Pensionskasse. Das Eintrittsgeld beträgt nur ein Zehntel desjenigen dienstlichen Ein-
	        
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