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steriums des Innern stehenden öffentlichen, sowie der in Art. 3 dieses Gesetzes aufgeführten
Körperschaften Ruhegehalte und ihren Hinterbliebenen Sterbenachgehalte und Pensionen
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Die Kasse besitzt Rechtsfähigkeit.
Art. 2.
(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 4 sind alle Beamten und Unterbeamten der
Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern
stehenden öffentlichen Körperschaften, wenn das Amt ihren Hauptberuf bildet und sie ein
pensionsberechtigtes Jahreseinkommen (vergl. Art. 10 und 11) von mindestens 400 46
haben, verpflichtet, der Pensionskasse beizutreten. Mehrere von derselben Körperschaft
oder einer Mehrheit von Körperschaften einem Angestellten übertragene Amter gelten
vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 als ein einheitliches Berufsamt, wenn sie
in ihrer Gesamtheit seinen Hauptberuf bilden.
(2) Über die Verpflichtung zum Beitritt entscheidet in Anstandsfällen der Verwaltungs-
rat der Pensionskasse und auf erhobene Beschwerde endgültig das Ministerium des Innern
(vergl. Art. 53).
(3) Zum Beitritt verpflichtete Angestellte, denen beim Amtsantritt aus der Pensions-
kasse oder sonstigen öffentlichen Mitteln ein Ruhegehalt, eine Pension oder ähnliche Bezüge
schon zustehen, oder die voraussichtlich dem Körperschaftsdienst nicht dauernd angehören
werden, können auf ihren Antrag mit Zustimmung der Körperschaftsbehörde und nach
Anhörung des Verwaltungsrats der Pensionskasse durch das Ministerium des Innern
von der Verpflichtung zum Beitritt befreit werden.
Art. 3.
(1) Ortsvorsteher, Verwaltungsaktuare und Rechner der in Art. 2 Abs. 1 genannten
öffentlichen Körperschaften, für die das Amt nicht ihren Hauptberuf bildet, sind berechtigt,
der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte beizutreten. Dies gilt aber nur für die Orte-
vorsteher und Verwaltungsaktuare, deren nach den Vorschriften der Art. 10 und 11 zu
berechnende pensionsberechtigte Bezüge jährlich mindestens 500 .4“ betragen, und für die