Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Rechner, deren pensionsberechtigte jährliche Bezüge mindestens die Höhe von 700 AM er- 
reichen. Die Befugnis zum Beitritt kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. 
(2) Unter den besonderen Vorschriften des Art. 53 Abs. 3 sind zum Beitritt als frei- 
willige Mitglieder berechtigt die Beamten und Unterbeamten der evangelischen Kirchen- 
gemeinden, der katholischen Pfarrgemeinden, der israelitischen Kirchengemeinden und der 
örtlichen kirchlichen Stiftungen, wenn das Amt ihren Hauptberuf bildet und sie ein pensions- 
berechtigtes Jahreseinkommen von mindestens 400 4 haben. 
(3) Zum freiwilligen Beitritt sind unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen 
weiterhin die Beamten und Unterbeamten der Handels= und der Handwerkskammern, der 
Innungen sowie der Berufsgenossenschaften und ähnlicher durch die Gesetzgebung geschaffener 
öffentlicher Körperschaften, die nicht über das Gebiet des Landes hinausreichen, berechtigt. 
(4) Dasselbe gilt für einen Beamten oder Unterbeamten, dem, ohne daß er nach Art. 2 
Abs. 1 beitrittspflichtig ist, von einer oder mehreren der in Art. 1 aufgeführten Körper- 
schaften mehrere Amter übertragen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit seinen Hauptberuf 
bilden. 
(5) Die Zulassung der in Abs. 2 bis 4 genannten Angestellten zum freiwilligen Beitritt 
ist mit Ausnahme der Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften von der 
Zustimmung der Körperschaft, in deren Dienst der Angestellte steht, und von ihrer Er- 
klärung abhängig, daß sie die mit seinem Beitritt zur Pensionskasse für die Körperschaft 
verbundenen Verpflichtungen übernimmt. Ein Widerruf seitens der Körperschaft ist während 
der Dauer und bei Erneuerung des Dienstverhältnisses nicht zulässig. 
(6) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche, beim Verwaltungsrat der Pensionskasse 
einzureichende Erklärung unter gleichzeitiger Nachweisung der pensionsberechtigten Bezüge 
und ist vom Zeitpunkt des Einlaufs dieser Erklärung beim Verwaltungsrat der Pensions- 
kasse an wirksam. 
(7) Anderen hiezu nicht verpflichteten oder berechtigten Beamten und Unterbeamten 
der in Art. 1 genannten Körperschaften kann der Beitritt vom Verwaltungsrat der Kasse 
mit Zustimmung der Körperschaft und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
mit Wirkung vom Zeitpunkt des Einlaufs des Beitrittsgesuchs beim Verwaltungsrat an 
gestattet werden. Dasselbe gilt für die Beamten und Unterbeamten weiterer, als der in
	        
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