Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Pensionskasse für Körperschaftsbeamte über, wogegen von der körperschaftlichen Pensions- 
anstalt die Beiträge, welche die ihr angehörigen Beamten für die vor der Vereinigung ab- 
gelaufene pensionsberechtigte Dienstzeit zu entrichten gehabt hätten, sowie die jährlichen 
Zuschüsse, welche die Körperschaft, sofern die Mitglieder ihrer Pensionsanstalt von Anfang 
an der Pensionskasse angehört hätten, an die letztere hätte abführen müssen, an die Pensions- 
kasse für Körperschaftsbeamte zu vergüten sind. Ist eine körperschaftliche Pensionsanstalt 
auf Grund von Beiträgen, die sie aus eigenen Mitteln für ihre Mitglieder zur Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung oder zur Angestelltenversicherung entrichtet hat, berechtigt, 
die aus ihrer Kasse fließenden Ruhegehalte, Sterbenachgehalte und Pensionen um die 
diesen Mitgliedern oder ihren Angehörigen und Hinterbliebenen seitens der Versicherungs- 
anstalt oder der Reichsversicherungsanstalt zukommenden Renten und Ruhegelder ganz oder 
teilweise zu kürzen, so muß die körperschaftliche Pensionsanstalt bei der Vereinigung mit 
der Pensionskasse auf Verlangen dieses Recht auf die Kasse übertragen, kann aber im Falle 
der Übertragung die Versicherungsbeiträge, die sie für ihre zur Pensionskasse übertretenden 
bisherigen Anstaltsmitglieder bezahlt hat, an den der Pensionskasse zu leistenden Ver- 
gütungen abziehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ruhegehalt. 
Art. 5. 
(7) Ein Recht auf Versetzung in den Ruhestand steht den Mitgliedern der Pensions- 
kasse nicht zu. Dagegen können sie auf Ansuchen in Ruhestand versetzt werden, wenn sie 
1) das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und durch ihr Alter in ihrer 
Tätigkeit gehemmt oder 
2) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden oder 
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung ihres Amtes abgehalten worden 
sind 
und aus einem dieser Gründe (Nr. 1 bis 3) nach vollendeten neun Dienstjahren (vergl. Art. 7 
bis 9) aus dem Amte ausscheiden.
	        
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