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(2) Im Fall der Versetzung in den Ruhestand haben die Kassenmitglieder Anspruch auf
einen lebenslänglichen Ruhegehalt (Pension) aus der Pensionskasse. Dasselbe gilt für den
Fall, daß der Pensionskasse angehörende Angestellte der in Art. 2 genannten Körperschaften,
nachdem sie neun Dienstjahre vollendet haben, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit
ohne ihre Zustimmung ihres Amtes enthoben werden.
(8) Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen
Beschädigung, welche das Kassenmitglied bei Ausübung des Dienstes oder aus Veran-
lassung desselben sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf Ruhegehalt auch ohne voraus-
gegangene neunjährige Dienstzeit ein, wofern nicht eigenes schweres Verschulden des
Angestellten die Dienstunfähigkeit nachweislich verursacht hat.
(4) Wird ein Kassenmitglied vor vollendetem neuntem Dienstjahre in den Ruhestand
versetzt, so kann der Verwaltungsrat mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
anstatt des Ruhegehaltes eine Unterstützung bis zur Höhe von 40 Prozent der pensions-
berechtigten Bezüge bei vorhandener Bedürftigkeit bewilligen.
Art. 6.
(1) Außer den Fällen des Art. 5 haben die Ortsvorsteher und die Beamten der in Art. 2
genannten Körperschaften unter den in Art. 110, 111 und 244 der Gemeindeordnung
und Art. 65 der Bezirksordnung genannten Voraussetzungen und in dem dort bezeichneten
Umfang Anspruch auf Ruhegehalt. Dasselbe gilt für die Beamten der Landarmenver-
bände. Soweit ein Ruhegehalt hienach dem Beamten eines Landarmenverbands zusteht,
hat der Verband einen jährlichen Beitrag an die Pensionskasse nach Art. 65 der Bezirks-
ordnung zu entrichten.
(2) Auf die Unterbeamten der in Abs. 1 genannten Körperschaften finden die Vor-
schriften des Art. 111 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung und des Art. 65 Abs. 1 bis 3 der
Bezirksordnung gleichmäßige Anwendung. Liegen bei Lösung des Dienstverhältnisses
Gründe gegen den Unterbeamten vor, die seine sofortige Entlassung mit alsbaldigem Ge-
haltsverlust rechtfertigen würden, so hat er keinen Anspruch auf zeitlichen oder lebensläng-
lichen Ruhegehalt. Hierüber entscheidet im Streitfall die Kreisregierung und auf erhobene
Beschwerde endgültig das Ministerium des Innern.