Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. 12. 
(1) Wenn sich das dienstliche Einkommen eines Kassenmitglieds ohnc eigenes Verschul- 
den während seiner Dienstzeit vermindert hat (auch durch Abgabe eines oder mehrerer 
Amter, vergl. Art. 2 Abs. 1), so ist auf seinen Antrag der Berechnung des Ruhegehalts 
anstatt des gemäß Art. 10 Abs. 1 zu Grunde zu legenden Gehalts der durchschnittliche jähr- 
liche Betrag des während seiner pensionsberechtigten Dienstzeit bezogenen, nach den Be- 
stimmungen der Art. 10 und 11 anrechenbaren dienstlichen Einkommens zu Grunde zu legen. 
(2) Hatte ein Kassenmitglied das frühere höhere Diensteinkommen mindestens fünf 
Jahre lang bezogen, so kann es, unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung und soweit 
die Minderung des Diensteinkommens nicht durch einen anderweiten Gehalt ausgeglichen 
wird, verlangen, daß der Bemessung seines Ruhegehalts an Stelle der in Abs. 1 zugelassenen 
Berechnung derjenige Betrag, der dem Kassenmitglied beim Eintritt der Dienstunfähigkeit 
unmittelbar vor der Minderung seines Diensteinkommens als Ruhegehalt zugekommen 
wäre, zuzüglich der Summe zu Grunde gelegt wird, um die sich ein Ruhegehalt aus dem 
verminderten Diensteinkommen von dem genannten Zeitpunkt ab bis zur Zuruhesetzung 
erhöht. 
Art. 13. 
Wenn ein Kassenmitglied mehrere seine Teilnahme an der Pensionskasse begründende 
Amter versieht, so steht ihm beim Ausscheiden aus einem Amt im Falle der Beibehaltung 
der übrigen Amter ein Anspruch auf Ruhegehalt nur in den Fällen des Art. 6 zu; im übrigen 
ist eine Versetzung in den Ruhestand für einen Teil der gleichzeitig bekleideten Amter 
nicht zulässig. 
Art. 14. 
(1) Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehntem Dienstjahr, sowie im Fall des 
Art. 5 Abs. 3 40 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge des Kassenmitglieds. 
(2) Mit jedem weiteren Dienstjahr, bis zum vierzigsten einschließlich, steigt derselbe 
1) um 1/: Prozent aus dem Betrage der pensionsberechtigten Bezüge bis einschließ- 
lich 2 400 .K., 
2) um 1½ Prozent aus dem Betrage derselben, welcher 2400 (( übersteigt.
	        
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