Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Beginn des Monats ein, der auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereignis 
folgt. In den Fällen des Art. 15 Nr. 4 hört das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts 
mit der Verkündung des Urteils des Disziplinarhofs für Körperschaftsbeamte oder mit der 
Rechtskraft der Entscheidung der Kreisregierung auf. 
(2) Findet im Falle des Art. 16 Nr. 1 die Wiederbeschäftigung nur vorübergehend 
gegen Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Ruhe- 
gehaltsberechtigten für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unver- 
kürzt und tritt erst mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 16 
Nr. 1 in Wirkung. 
Dritter Abschnitt. 
Bewilligungen für die Hinterbliebenen. 
Art. 19. 
(1) Stirbt ein im aktiven Dienst stehendes Mitglied der Pensionskasse mit Hinterlassung 
einer Witwe oder ehelicher Kinder, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das 
achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, so ist diesen Hinterbliebenen das in 
festen Bezügen bestehende Diensteinkommen des Verstorbenen bis zum Schlusse des 
Sterbemonats von der Körperschaft zu belassen. Außerdem haben diese Hinterbliebenen 
und ebenso die Hinterbliebenen eines im Genusse eines Ruhegehalts stehenden Kassenmit- 
glieds als Sterbenachgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden zwei Monate den 
Betrag der pensionsberechtigten Bezüge oder des Ruhegehalts des Verstorbenen von der 
Pensionskasse zu beanspruchen. 
(2) In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbenach- 
gehalts auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder über- 
wiegend war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die 
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 kommen bei dem Tode weiblicher Kassenmitglieder 
mit der Beschränkung zur Anwendung, daß nur die hinterlassenen ehelichen Kinder und auch
	        
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