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Beginn des Monats ein, der auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereignis
folgt. In den Fällen des Art. 15 Nr. 4 hört das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts
mit der Verkündung des Urteils des Disziplinarhofs für Körperschaftsbeamte oder mit der
Rechtskraft der Entscheidung der Kreisregierung auf.
(2) Findet im Falle des Art. 16 Nr. 1 die Wiederbeschäftigung nur vorübergehend
gegen Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Ruhe-
gehaltsberechtigten für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unver-
kürzt und tritt erst mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 16
Nr. 1 in Wirkung.
Dritter Abschnitt.
Bewilligungen für die Hinterbliebenen.
Art. 19.
(1) Stirbt ein im aktiven Dienst stehendes Mitglied der Pensionskasse mit Hinterlassung
einer Witwe oder ehelicher Kinder, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, so ist diesen Hinterbliebenen das in
festen Bezügen bestehende Diensteinkommen des Verstorbenen bis zum Schlusse des
Sterbemonats von der Körperschaft zu belassen. Außerdem haben diese Hinterbliebenen
und ebenso die Hinterbliebenen eines im Genusse eines Ruhegehalts stehenden Kassenmit-
glieds als Sterbenachgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden zwei Monate den
Betrag der pensionsberechtigten Bezüge oder des Ruhegehalts des Verstorbenen von der
Pensionskasse zu beanspruchen.
(2) In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbenach-
gehalts auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel, Eltern,
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder über-
wiegend war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 kommen bei dem Tode weiblicher Kassenmitglieder
mit der Beschränkung zur Anwendung, daß nur die hinterlassenen ehelichen Kinder und auch