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diese nur dann Anspruch auf den Gehalt für den Sterbemonat und den Sterbenachgehalt
haben, wenn ihr Vater zur Zeit des Todes der Mutter nicht mehr lebt. Im übrigen kann
unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch den noch nicht erwachsenen Kindern einer ver-
storbenen Angestellten der Sterbenachgehalt gewährt werden.
Art. 20.
(1) Hinterläßt ein männliches Kassenmitglied, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch
auf Ruhegehalt hatte oder im Genusse eines Ruhegehalts stand, eine Witwe oder eheliche
Kinder unter achtzehn Jahren, so erhalten diese Hinterbliebenen vom Ablauf des Sterbe-
nachgehalts an jährliche Pensionen, die betragen:
1) für die Witwe fünfzig Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer
selbst in Pension gestanden sein oder nicht;
2) für jedes eheliche Kind unter 18 Jahren:
a) wenn seine Mutter noch lebt, ein Fünfteil ihrer Pension;
b) im anderen Falle ein Dritteil der Pension der Witwe.
(2) Auf den letzteren Betrag ist die Pension der Kinder zu erhöhen, wenn ihre Mutter
stirbt, ehe sie das pensionsberechtigte Alter zurückgelegt haben.
(3) Die Witwenpension und die Waisenpensionen dürfen zusammen den Betrag des
Ruhegehalts nicht übersteigen, zu dem der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt
gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Bei
Anwendung dieser Beschränkung werden Witwenpension und Waisenpensionen verhältnis-
mäßig gekürzt.
(4) Stand der Verstorbene bei seinem Tode nicht im Genusse eines Ruhegehalts, so
sind die Hinterbliebenen berechtigt, gegebenenfalls die Bemessung seines Ruhegehalts
nach den Vorschriften des Art. 12 zu verlangen.
(5) Ein Anspruch auf Witwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Ungültig-
oder Nichtigerklärung der Ehe oder vor dem 1. Januar 1876 eine beständige Trennung von
Tisch und Bett von der zuständigen Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer durch
Ehescheidung, durch Ungültig= oder durch Nichtigerklärung getrennten Ehe erhält jedoch bis