Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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zum vollendeten achtzehnten Jahre den vierten Teil der Pension, welche der Mutter gebührt 
haben würde. 
(6) Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden 
Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet. 
Art. 21. 
(1) Hinterläßt ein weibliches Kassenmitglied, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch 
auf Ruhegehalt hatte oder im Genusse eines Ruhegehalts stand, eheliche Kinder unter acht- 
zehn Jahren, so erhalten diese von Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen 
von je einem Sechstel des Ruhegehalts der Verstorbenen. Solange jedoch der Vater der 
Kinder lebt, ruht der Anspruch auf Waisenpension. 
(2) Auf die Waisenpensionen des Abs. 1 finden die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3, 4 
und 6 entsprechende Anwendung. 
(3) Treffen bei einem Kinde, das nach Art. 20 Anspruch auf eine Waisenpension hat, 
auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach Abs. 1 und 2 des 
gegenwärtigen Artikels zu, so erhält es von den beiderlei Pensionen nur die höhere. 
(4) Der Witwer hat keinerlei Anspruch aus der Zugehörigkeit der verstorbenen Ehefrau 
zur Pensionskasse. 
Art. 22. 
Den Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds, die in Ermangelung der gesetzlichen Vor- 
aussetzungen (Art. 20 und 21) keinen Anspruch auf Pension haben, können im Falle der 
Bedürftigkeit mit Genehmigung des Ministeriums des Innern angemessene Unterstützungen 
aus der Pensionskasse gereicht werden. 
Art. 23. 
(1) Ist eine Witwe mehr als achtzehn Jahre und bis achtunddreißig Jahre jünger als 
ihr verstorbener Ehemann, so findet an ihrer Pension ein Abzug statt, welcher beträgt, 
wenn die Witwe mehr
	        
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