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2) wenn den Hinterbliebenen aus einer sonstigen Verwendung des Verstorbenen im
öffentlichen Dienst (Art. 15 Nr. 1) oder im Privatdienst eine anderweite Versorgung
zusteht, soweit die Witwen- und Waisenpension zuzüglich dieser anderweiten Ver-
sorgung den Betrag übersteigt, den die Hinterbliebenen unter Zugrundlegung des-
jenigen Ruhegehalts zu beziehen hätten, der dem Verstorbenen nach Art. 17 zukam
oder zugekommen wäre.
(2) Außerdem wird einem Hinterbliebenen im Falle seiner Anstellung oder Beschäftigung
im öffentlichen Dienst (Art. 15 Nr. 1) das Diensteinkommen, oder bei einer Witwe der
etwa erdiente Ruhegehalt, soweit ein solcher Bezug die Höhe von 1000 K übersteigt, im hälf-
tigen Betrag auf die Witwen= oder Waisenpension angerechnet. Als Diensteinkommen,
das der Anrechnung zu Grunde zu legen ist, gilt das gesamte dienstliche Einkommen mit
Ausnahme derjenigen Nebenbezüge, die einen Ersatz für Dienst= oder Repräsentations-
aufwand bilden. Gebühren und ähnliche Bezüge, deren Betrag ihrer Natur nach wechselnd
ist, werden in Ermangelung anderweiter Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage
während der drei letztvorangegangenen Rechnungsjahre bemessen.
(3) Auf die Einziehung und Wiedergewährung der Witwen= und Waisenpensionen
finden die Vorschriften des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Anweisung und Ausbezahlung der Pensionen.
Art. 26.
(1) Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt bei den Angestellten der Berufsgenossen-
schaften durch das Oberversicherungsamt, bei den Ortsvorstehern, den Beamten der Ge-
meinde= und Bezirksverbände, Amtskörperschaften, Landarmenverbände sowie bei den
Angestellten der in Art. 3 Abs. 2, 3 und 7 genannten Körperschaften, soweit nicht das Ober-
versicherungsamt zuständig ist, durch die Kreisregierung, bei den übrigen Kassenmitgliedern
durch die für ihre Wahl zuständige Behörde.
(2) Die Festsetzung und Anweisung der Ruhegehalte und der Bewilligungen für die
Hinterbliebenen kommen dem Verwaltungsrat der Pensionskasse zu.