Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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aufgebrachten Beiträgen im Verhältnis zur Gesamtheit der geleisteten Beiträge berechnet. 
Dabei kommen die für die Militärdienst- und Krankheitszeiten anzurechnenden Beitrags- 
wochen (§8 1393 der Reichsversicherungsordnung) der Pensionskasse zugut. 
(4) Die einem Kassenmitglied zufließenden Zusatzrenten mindern den ihm zukommenden 
Ruhegehalt nicht. 
Art. 34. 
(1) Der Sterbenachgehalt, sowie die Pensionen der Hinterbliebenen von Mitgliedern der 
Pensionskasse, für welche die Kasse nach Art. 31 und 32 Beiträge entrichtet oder ersetzt hat, 
werden um die Beträge der ihnen aus der Versicherungsanstalt zufließenden Hinterbliebenen- 
bezüge gekürzt. Der Kürzung ist der Betrag der Invalidenrente des Verstorbenen zu Grunde 
zu legen, um den sein Ruhegehalt zu kürzen war oder gegebenenfalls zu kürzen gewesen 
wäre (Art. 33). 
(2) Die Waisenaussteuer ist auf die Witwenpension anzurechnen. 
(3) Die Anrechnung des Witwengelds und der Waisenaussteuer auf die Witwenpension 
ist auf angemessene Fristen zu verteilen. 
Art. 35. 
(1) Hat die Pensionskasse für ein Mitglied, das beim Ausscheiden die volle oder teilweise 
Rückgabe des Eintrittsgelds und der Jahresbeiträge fordern kann, Versicherungsbeiträge 
entrichtet oder ersetzt, so ist sie ermächtigt, an den zurückzuerstattenden Eintrittsgeldern und 
Jahresbeiträgen die von ihr geleisteten oder ersetzten Versicherungsbeiträge abzuziehen. 
Dasselbe gilt gegenüber den Hinterbliebenen eines ausgeschiedenen Mitglieds. 
(2) Ein Abzug der Versicherungsbeiträge ist sodann an den einem Kassenmitglied oder 
seinen Hinterbliebenen aus der Pensionskasse zu reichenden Beträgen statthaft, wenn das 
Mitglied aus dem aktiven Dienst mit dem Anspruch auf einen Ruhegehalt zu einem Zeit- 
punkt ausscheidet, zu dem auf der Grundlage der von der Pensionskasse getragenen Beiträge 
die gesetzliche Wartezeit noch nicht erfüllt ist, oder wenn das Kassenmitglied, ohne daß die 
Anrechnung einer Rente auf den Ruhegehalt nach Art. 33 einzutreten hat, nach dem Aus- 
scheiden aus dem aktiven Dienst einen zeitlichen Ruhegehalt aus der Pensionskasse bezieht.
	        
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