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(3) Stirbt ein Kassenmitglied während der Dauer einer zeitlichen Ruhegehaltsberech-
tigung, so hat die nach Art. 34 eintretende Kürzung der Hinterbliebenenbezüge in dem
Betrage zu unterbleiben, der nach Abs. 2 auf den Ruhegehalt des Verstorbenen angerechnet
worden ist.
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Art. 36.
Soweit die Pensionskasse für ihre Mitglieder Beiträge zur Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung aufbringt, ist der Verwaltungsrat der Kasse ermächtigt, die aus dieser
Versicherung für die Arbeitgeber, die Versicherten und die Hinterbliebenen der letzteren
entspringenden, durch Dritte wahrnehmbaren Rechte und Obliegenheiten an Stelle der
Berechtigten oder Verpflichteten auszuüben.
Art. 37.
(1) Verweigert ein Mitglied der Pensionskasse die erforderliche Zustimmung zur Über-
nahme der Versicherung durch die Pensionskasse (Art. 31) oder zu seiner Vertretung durch
den Verwaltungsrat der Kasse (Art. 36), so kann der Ruhegehalt um denjenigen Betrag der
Invalidenrente gekürzt werden, um den auf der Grundlage der Beiträge, die von der
Pensionskasse nach Art. 31 und 32 getragen worden sind oder im Falle der Versicherung
des Kassenmitglieds durch die Pensionskasse zu tragen gewesen wären, der Ruhegehalt bei
einer gleichzeitig mit der Zuruhesetzung eingetretenen Invalidität nach Art. 33 zu kürzen
gewesen wäre. Dem Kassenmitglied muß aber aus Mitteln der Pensionskasse und kraft der
von ihr getragenen Versicherung aus den Mitteln der Versicherungsanstalt zusammen ein
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse ver-
bleiben.
(2) Die Pensionen der Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds werden unter den in
Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nur aus demjenigen Ruhegehaltsbetrag berechnet,
auf den der Verstorbene selbst noch Anspruch gehabt hat.
(3) Stimmen Hinterbliebene eines Kassenmitglieds, die sowohl Anspruch auf Pensionen
als auch kraft der von der Pensionskasse getragenen Versicherung Anwartschaft auf Hinter-