Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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bliebenenfürsorge haben, ihrer Vertretung durch den Verwaltungsrat der Pensionskasse 
(Art. 36) nicht zu, so ist die Kürzung des ihnen zustehenden Sterbenachgehalts sowie ihrer 
Pensionen um den Betrag der Hinterbliebenenbezüge zulässig, um den ihre Ansprüche an 
die Pensionskasse — und zwar der Witwe unter der Annahme des Eintritts ihrer Invalidität 
zur Zeit des Todes des Ernährers — nach Art. 34 zu kürzen wären. 
(4) Eine Kürzung des Sterbenachgehalts und der Pensionen darf nur soweit eintreten, 
daß den Hinterbliebenen aus den Mitteln der Pensionskasse und kraft der von dieser ge— 
tragenen Versicherung aus den Mitteln der Versicherungsanstalt zusammen Bezüge in der 
Höhe einer Witwenrente oder von Waisenrenten im Mindestbetrage der Sätze der ersten 
Lohnklasse verbleiben. 
(5) Die Vorschriften in Art. 34 Abs. 2 und 3 finden bei den in Abs. 2 und 3 zugelassenen 
Anrechnungen entsprechende Anwendung. 
Art. 38. 
(1) Bezieht ein Mitglied der Pensionskasse, für das die Kasse die Beiträge zur Ver- 
sicherungsanstalt getragen hat (Art. 31 und 32), auf Grund dieser Beiträge während der 
aktiven Dienstzeit eine Alters-, Invaliden= oder Krankenrente oder ist eine solche Rente 
nach § 1312 der Reichsversicherungsordnung seinen Angehörigen überwiesen, so ist die 
Körperschaft, bei der das Kassenmitglied angestellt ist, verpflichtet, einen dieser Rente gleich- 
kommenden Betrag oder den Wert der an ihre Stelle tretenden Sachleistungen in dem in 
Art. 33 zugelassenen Umfang an die Pensionskasse abzuführen, wogegen die Körperschaft 
diese Beträge an den von ihr dem Versicherten zu gewährenden Dienstbezügen abzuziehen 
berechtigt ist. 
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet gleichmäßige Anwendung, wenn die pensions- 
berechtigten Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds während des Zeitraums, für den nach 
dem Tode des Beamten die Körperschaft gemäß Art. 19 Abs. 1 den Gehalt weiter zu be- 
zahlen hat, eine Hinterbliebenenrente beziehen. 
Art. 39. 
Die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte kann durch Verordnung ermächtigt werden, 
für ihre nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-
	        
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