Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Gesetzbl. S. 989) versicherungspflichtigen Mitglieder die vollen Beiträge an die Reichs- 
versicherungsanstalt für Angestellte aus ihren Mitteln zu entrichten. Dasselbe gilt für die 
freiwillige Fortsetzung der genannten Versicherung eines Mitglieds der Pensionskasse nach 
seinem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vergl. § 389 dieses 
Reichsgesetzes). 
Bechster Abschnitt. 
Aufbringung der Mittell. 
Art. 40. 
(1) Die im aktiven Dienst stehenden Mitglieder der Pensionskasse haben an die Kasse 
zu entrichten: 
1) ein Eintrittsgeld in Höhe eines Zehntels der pensionsberechtigten Bezüge bei der 
ersten Anstellung mit Pensionsberechtigung, sowie eines Zehntels der späteren 
Erhöhungen dieser Bezüge; 
2) als Jahresbeitrag jährlich 2 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge. 
(2) Die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Eintrittsgeldes erwächst mit dem Eintritt 
in den Genuß pensionsberechtigter Bezüge, beziehungsweise einer Erhöhung derselben. 
Das Eintrittsgeld ist im Laufe eines Jahres in gleichen monatlichen Raten zu entrichten. 
(3) Der Jahresbeitrag verfällt je auf den 31. März und ist unter Zugrundelegung des 
im abgelaufenen Jahr tatsächlich bezogenen Einkommens zu berechnen. 
(4) Der Beitrag ist durch diejenige Kasse, welcher die Ausbezahlung des Gehalts ob- 
liegt, mittels Abzugs zu erheben und an die Pensionskasse abzuliefern. Für die richtige 
Erhebung und Ablieferung haftet die Körperschaft, in deren Dienste das Kassenmitglied steht. 
Art. 41. 
(1) Bei der Einberufung eines Kassenmitglieds zum Militärdienst im Fall einer Mobil- 
machung (8§ 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880) wird ein 
während der Einberufung verfallener Jahresbeitrag nur aus demjenigen Teil der pensions- 
berechtigten Bezüge erhoben, welcher dem Beamten während der Dauer seiner Einberufung 
zum Militärdienst fortbezahlt wird. 
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