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(2) Ist bei der Feststellung der pensionsberechtigten Dienstzeit eines Kassenmitglieds
nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 eine ständige Dienstleistung, während deren es
der Kasse nicht angehört hat, oder die Zeit, in der es unständig im Körperschaftsdienst ver-
wendet oder als Gehilfe eines körperschaftlichen Beamten bestellt war, oder eine Militär-
dienstzeit, soweit sie nicht auf Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht beruht, einzurechnen,
die der Anstellung des Kassenmitglieds im Dienste einer bei der Pensionskasse beteiligten
Körperschaft vorangegangen ist, so hat das Kassenmitglied für jene frühere Zeit zwei-
prozentige Jahresbeiträge nachzuzahlen, die für die Zeit der früheren Verwendung aus dem
wirklich bezogenen Einkommen und für die Militärdienstzeit aus dem dem Kassenmitglied
bei der ersten Anstellung im Körperschaftsdienst ausgesetzten Jahresgehalt berechnet
werden.
(3) Soweit vor dem Beitritt zur Pensionskasse geleistete Militärdienste in die Zeit vom
Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf die ein Krieg folgte, bis zum Tage der Demobil-
machung fielen, tritt eine Nachzahlung von Jahresbeiträgen nicht ein. Dies gilt auch für
das wegen eines Feldzugs neben der wirklichen Militärdienstzeit einzurechnende weitere
Dienstjahr.
(4) Die Frist, innerhalb welcher die Nachzahlung von Jahresbeiträgen zu erfolgen hat,
bestimmt der Verwaltungsrat der Pensionskasse.
Art. 42.
(1) Wird das Dienstverhältnis eines Kassenmitglieds von der Anstellungsbehörde gelöst
oder nach Ablauf der Amtsperiode, obwohl es sich zur Fortführung des Amtes unter den
seitherigen Anstellungsbedingungen der Anstellungsbehörde gegenüber bereit erklärt hatte,
nicht verlängert, oder sinken die pensionsberechtigten Dienstbezüge eines Kassenmitglieds
unter den für den Eintritt in die Pensionskasse vorgeschriebenen Mindestbetrag, und scheidet
aus einem dieser Gründe das Kassenmitglied aus der Kasse ohne Anspruch auf Ruhegehalt
aus, so werden ihm auf Verlangen die bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne
Zinsen erstattet, wofern nicht vom Verwaltungsrat der Pensionskasse der Nachweis erbracht
wird, daß die Lösung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses oder die Minderung
des Diensteinkommens auf einem Verschulden des Kassenmitglieds beruht.