Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Eine Nachzahlung von Jahresbeiträgen findet auch für die Zeit nicht statt, während 
welcher der in den Körperschaftsdienst Übertretende im inländischen Staats-, Kirchen= oder 
öffentlichen Schuldienst unständig oder als verpflichteter Gehilfe eines Beamten verwendet 
war oder einen Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 1 Nr. 4) leistete oder in das Landjäger- 
korps nur vorläufig ausgenommen war. 
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 findet in gleicher Weise Anwendung sowohl beim über- 
tritt aus einem die Beteiligung bei einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4) begrün- 
denden Amt in den Dienst einer bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaft und umge- 
kehrt, als auch bei dem Ubertritt aus dem Dienste einer Körperschaft mit eigener Pensions- 
anstalt in denjenigen einer anderen solchen Körperschaft. Es sind aber in diesen Fällen die 
von dem Kassenmitglied bisher bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ohne Zinsen- 
berechnung der die Pensionslast übernehmenden Kasse auszufolgen. Eine Körperschaft 
mit eigener Pensionsanstalt kann diese Uberweisung nur insolange und insoweit beanspruchen, 
als sie selbst die Mitglieder der Pensionsanstalt zur Entrichtung von Eintrittsgeld und 
Jahresbeiträgen heranzieht. 
Art. 44. 
(1) Für jedes Mitglied der Pensionskasse hat die Körperschaft, in deren Dienst es steht, 
einen jährlichen Zuschuß von vier Prozent seiner pensionsberechtigten Bezüge an die 
Pensionskasse zu bezahlen. Der Zuschuß ist je auf 31. März fällig und nach Art. 40 Abs. 3 
zu berechnen. 
(2) Die Zuschüsse werden zur Beschaffung der für den Betrieb der Kasse erforderlichen 
Mittel und zur Bildung einer Rücklage verwendet. Die Rücklage kann im Bedarfsfall zur 
teilweisen Deckung des Jahresaufwands in angemessener Höhe herangezogen werden. Die 
Höhe der Betriebsmittel und der Rücklage wird nach näherer Vorschrift des Ministeriums 
des Innern derart bemessen, daß die Umlage (Art. 47) in den verschiedenen Jahren erheb- 
licheren Schwankungen nicht unterliegt. 
Art. 45. 
(1) In den Fällen, wo die Pensionskasse nach Art. 110, 111, 244 der Gemeindeordnung, 
Art. 65 der Bezirksordnung oder Art. 6 dieses Gesetzes einen Ruhegehalt zu zahlen hat,
	        
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