Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Über die Verwaltung der Kasse wird vom Kassier je nach Abschluß des Rechnungs— 
jahres Rechnung abgelegt. 
(3) Die Rechnung wird mit ihren Beilagen dem Verwaltungsrat zur Prüfung und nach 
Erledigung der hiebei vorgefundenen Anstände dem Ministerium des Innern zur Ge- 
nehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung der Rechnung werden deren wesentliche Ergeb- 
nisse öffentlich bekannt gemacht. 
Art. 56. 
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung der Pensionskasse, insbesondere 
über die Aufstellung und Fortführung der Mitgliederlisten und der Besoldungskataster, 
die Berechnung, den Einzug und die Ablieferung der Eintrittsgelder, der Jahresbeiträge 
und der etwaigen Nachzahlungen der Kassenmitglieder, der Zuschuß= und Ersatzleistungen 
sowie der Umlagebeträge der Körperschaften, ferner über die Beziehungen der Pensions- 
kasse und ihrer Mitglieder zur Versicherungsanstalt und zur Reichsversicherungsanstalt, über 
die Einrichtung und Behandlung der Rechnungsgeschäfte, sowie die Belohnung für den 
Einzug der Beitragsleistungen der Kassenmitglieder durch die körperschaftlichen Rechner 
werden vom Ministerium des Innern erlassen. 
Achter Abschnitt. 
Dienstverhinderung durch Krankheit. 
Art. 57. 
(1) Bei Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 genannten Körperschaften findet 
in Krankheitsfällen ein Abzug von dem in festen Bezügen bestehenden Diensteinkommen 
vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der 
einzelnen Körperschaft zur Last, soweit nicht ein Dritter aus privatrechtlichen Gründen 
zum Ersatz verpflichtet ist. Wenn eine Körperschaft für einen Beamten oder Unterbeamten 
die Beiträge zur reichsgesetzlichen Krankenversicherung ganz entrichtet, so darf sie im Fall 
der Erkrankung dieser Angestellten den Betrag des Krankengelds auf den Gehalt anrechnen.
	        
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