Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Diese Beamten sind berechtigt, der Kasse beizutreten, die in Abs. 1 Ziff. 1 bezeich- 
neten jedoch nur, sofern dic Körperschaftsbehörde ihre Zustimmung hiezu erteilt. 
Art. 60. 
(1) Den Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden, wird 
die Dienstzeit, welche sie vor diesem Zeitpunkt in einem die Verpflichtung oder Berechtigung 
zum Beitritt zur Kasse begründenden körperschaftlichen Amte zugebracht haben, in die 
pensionsberechtigte Dienstzeit insoweit eingerechnet, als sie diese Einrechnung in einer 
binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Kreisregierung oder beim 
Oberamt einzureichenden schriftlichen Erklärung beanspruchen. Dabei haben sie, soweit 
tunlich, die Beweise beizubringen, wie hoch sich ihre nach den Bestimmungen in Art. 10 ff. 
zu berechnenden pensionsberechtigten Bezüge in jedem der Jahre, deren Einrechnung sie 
beanspruchen, belaufen haben. 
(2) Für die Dienstjahre, deren Einrechnung beansprucht wird, sind die Jahresbeiträge 
in Höhe von 1½ Prozent der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge (vergl. übrigens 
Art. 61) nachzuzahlen. 
(3) Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden, 
haben, wenn sie der Pensionskasse auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig 
beitreten, als Eintrittsgeld ein Vierteil desjenigen dienstlichen Einkommens nachzuzahlen, 
welches ihnen zur Zeit des Beitritts zur Pensionskasse zukommt, beziehungsweise gemäß 
Art. 61 und 62 als pensionsberechtigtes Einkommen anzurechnen ist. 
(4) Sämtliche Nachzahlungen sind, wenn der Beamte nicht die sofortige Bezahlung des 
ganzen Betrags oder Abbezahlungen in kürzeren Fristen vorzieht, in monatlichen Raten, 
deren Jahresbetrag mindestens 8 Prozent der laufenden Bezüge erreicht, mittels Abzugs 
an diesen Bezügen zu erheben. 
(5) Im Falle des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder des Todes vor der vollen Leistung 
der Nachzahlungen steht den in Abs. 1 bezeichneten Beamten oder ihren Hinterbliebenen ein 
Anspruch auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Pensionen dann zu, wenn entweder die 
Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 zutreffen oder das Eintrittsgeld und mit Einschluß der 
Nachzahlungen für die dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst vorangegangenen Dienst-
	        
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