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sprechender Teil des Gehalts der zu jenem Zeitpunkt im Amte befindlichen Beamten als
nichtpensionsberechtigte Zulage zu gelten habe.
Zehnter Abschnitt.
Schluß- und libergangsbestimmungen zu dem Gesetz vom
7. Mai 1914.
Art. 63.
(1) Bei Beamten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse angehören,
tritt in der Verpflichtung oder Berechtigung zum Beitritt zur Kasse eine Anderung nicht ein.
(2) Die Vorschriften des fünften Abschnittes finden auf diese Kassenmitglieder insoweit
nur mit ihrer freien Zustimmung Anwendung, als sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zur Erfüllung der Wartezeit oder behufs der Aufrechterhaltung oder des Wiederauf-
lebens der Anwartschaft auf Rentengenuß aus eigenen Mitteln die vollen Versicherungs-
beiträge bezahlt haben.
(3) Die gemäß Art. 247 Abs. 2 der Gemeindeordnung in ihrem Amt verbliebenen Ver-
waltungsaktuare können der Pensionskasse auch fernerhin als freiwillige Mitglieder ange-
hören. Die Grundlage für die Berechnung ihres Ruhegehalts bildet die Summe der mit
Genehmigung der Kreisregierung festgestellten Pauschbelohnungen für die regelmäßig
vorkommenden Geschäfte nach Abzug der darunter begriffenen, nötigenfalls von der Kreis-
regierung festzustellenden Entschädigung für Reisekosten, sowie für etwaige Gehilfenhaltung
oder sonstigen Amtsaufwand. Die Zuruhesetzung dieser Verwaltungsaktuare steht der
Kreisregierung zu.
Art. 64.
(1) Die Vorschriften des Art. 4 des Körperschaftspensionsgesetzes finden auf die erst
zufolge des gegenwärtigen Gesetzes zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichteten oder
berechtigten Angestellten, die einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten körper-
schaftlichen Pensionsanstalt angehören, und auf solche Pensionsanstalten selbst gleichmäßige
Anwendung, wobei an Stelle des 1. Januar 1895 der Tag des Inkrafttretens des gegen-