Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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folg des Staatszweckes mit dem Tun oder Unterlassen eines 
physiologisch überhaupt noch handlungsfähigen, physiologisch 
noch bestimmbaren Menschen rechnen muß. Deshalb hat sich 
wohl auch der Staat hier die Begriffsfesseln nicht angelegt und 
sich den Kategorien der Geschäftsfähigkeit, beschränkten Geschäfts- 
fähigkeit und Geschäftsunfähigkeit nicht untergeordnet. Begren- 
zungen in Einzelfällen bestehen dagegen aus natürlichen Gründen, 
so z. B. bei den Anordnungen auf Leistung des Zeugeneides. Wo 
aber solche Vorschriften fehlen, wird man stets annehmen müssen, 
daß eine Grenze der Mitwirkungsfähigkeit dem Alter nach nach 
unten nicht vorhanden ist”. Das Anordnungsrecht würde dem- 
entsprechend dann soweit gehen, als mit einer Mitwirkungsfähig- 
keit überhaupt gerechnet werden kann und muß. Dies Ergebnis 
würde aber nicht nur die Grenze der Mitwirkungsfähigkeit wegen 
des mangelnden Alters, sondern infolge des gleichliegenden Grundes 
auch die Grenzen der Mitwirkungsfähigkeit wegen mangelnder 
geistiger Integrität betreffen. 
Unleugbar könnte hierbei eine gewisse Unsicherheit durch 
die Unklarheit der Grenzen eintreten. Diese könnte aber prak- 
tisch behoben werden und ist auch geradezu positiv in der Praxis 
zum Teil genommen. Eine Hilfe bietet nämlich das Institut der 
Vertretung. Dieses ist nicht nur eine Einrichtung des Privat- 
rechts und des schöpferischen Verwaltungsrechts, sondern ebenso 
eine solche des Gewaltrechts. Nur gilt hier anderes. Hier wird, 
wie wir unten sehen werden, eine andere Behandlung ebenso wie 
überall dort eintreten müssen, wo die Mitwirkungspflicht M e h- 
rerer in Frage kommt. Bevor wir aber uns der positiven Stel- 
2° So kommt auch ähnlich SCHÖNBORN (8. 147) zu der Ansicht, daß die 
prozessuale Geschäftsfähigkeit des Angeklagten im Strafprozeß überhaupt 
nicht an eine bestimmte untere Altersstufe gebunden sei. Ihm können 
stets verwaltungsrechtliche Befehle zugestellt werden. Dem steht sicher- 
lich nicht die Spezialnorm des $52 Abs. 1 ZPO. entgegen, wonach eine 
Person insoweit im Zivilprozeß prozeßfähig ist, als sie sich durch Verträge 
verpflichten kann. Diese Bestimmung ist eben dem Privatrecht angepaßt
	        
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