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folg des Staatszweckes mit dem Tun oder Unterlassen eines
physiologisch überhaupt noch handlungsfähigen, physiologisch
noch bestimmbaren Menschen rechnen muß. Deshalb hat sich
wohl auch der Staat hier die Begriffsfesseln nicht angelegt und
sich den Kategorien der Geschäftsfähigkeit, beschränkten Geschäfts-
fähigkeit und Geschäftsunfähigkeit nicht untergeordnet. Begren-
zungen in Einzelfällen bestehen dagegen aus natürlichen Gründen,
so z. B. bei den Anordnungen auf Leistung des Zeugeneides. Wo
aber solche Vorschriften fehlen, wird man stets annehmen müssen,
daß eine Grenze der Mitwirkungsfähigkeit dem Alter nach nach
unten nicht vorhanden ist”. Das Anordnungsrecht würde dem-
entsprechend dann soweit gehen, als mit einer Mitwirkungsfähig-
keit überhaupt gerechnet werden kann und muß. Dies Ergebnis
würde aber nicht nur die Grenze der Mitwirkungsfähigkeit wegen
des mangelnden Alters, sondern infolge des gleichliegenden Grundes
auch die Grenzen der Mitwirkungsfähigkeit wegen mangelnder
geistiger Integrität betreffen.
Unleugbar könnte hierbei eine gewisse Unsicherheit durch
die Unklarheit der Grenzen eintreten. Diese könnte aber prak-
tisch behoben werden und ist auch geradezu positiv in der Praxis
zum Teil genommen. Eine Hilfe bietet nämlich das Institut der
Vertretung. Dieses ist nicht nur eine Einrichtung des Privat-
rechts und des schöpferischen Verwaltungsrechts, sondern ebenso
eine solche des Gewaltrechts. Nur gilt hier anderes. Hier wird,
wie wir unten sehen werden, eine andere Behandlung ebenso wie
überall dort eintreten müssen, wo die Mitwirkungspflicht M e h-
rerer in Frage kommt. Bevor wir aber uns der positiven Stel-
2° So kommt auch ähnlich SCHÖNBORN (8. 147) zu der Ansicht, daß die
prozessuale Geschäftsfähigkeit des Angeklagten im Strafprozeß überhaupt
nicht an eine bestimmte untere Altersstufe gebunden sei. Ihm können
stets verwaltungsrechtliche Befehle zugestellt werden. Dem steht sicher-
lich nicht die Spezialnorm des $52 Abs. 1 ZPO. entgegen, wonach eine
Person insoweit im Zivilprozeß prozeßfähig ist, als sie sich durch Verträge
verpflichten kann. Diese Bestimmung ist eben dem Privatrecht angepaßt