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lässiger Unterteilung des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge
aufnehmen können.
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß fach—
männisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom Ministerium des
Innern für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Übereinstimmung der
einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der
Kupfernieten oder Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des
Apparats zu befestigen ist, nachzuweisen.
J) Sicherheitsrohre müssen ins Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen müssen
den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
§ 15.
Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben sind mit
einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Geländer zu umgeben.
Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Verbote des Rauchens
und des Umgehens mit glimmenden oder brennenden Gegenständen anzubringen.
§ 16.
Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate verwendet
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume mit Licht, die Be-
nutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind außen
an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar zu machen. Sie beziehen sich nicht
auf Arbeitsräume, innerhalb deren Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden,
Schweißen) benutzt werden dürfen. Das Betreten von Apparatenräumen mit elektrischen
Hand= oder Taschenlampen ist gestattet.
§ 17.
In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benutzt werden, muß an einer
in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung der Apparate im regel-
mäßigen Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zerstörende Einflüsse geschützter
Schrift angeschlagen werden.