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im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt
etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen aus-
geschlossen ist.
(2) Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
§ 23.
(1) Mengen von mehr als 1 000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung
der Vorschriften der §§ 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, die von anstoßenden
Räumen und benachbarten Gebäuden durch massive, den baupolizeilichen Bestimmungen
entsprechende Brandmauern, von darunter befindlichen Räumen durch massive, öffnungs-
lose Gewölbe getrennt sind.
(2) Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durchbrochen
sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des Lagerraums gegen ein Nachbargebäude
bilden, das mindestens 3 Meter entfernt ist, können sie durch eine Wellblechwand ersetzt
werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand von mindestens 5 Meter hat, ist
eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder Wellblechwand nicht erforderlich.
(9 Die Türen müssen nach außen aufschlagen.
(4) Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet in
Lagerräumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht entzündlicher Gegenstände
und Flüssigkeiten oder des Kalziumkarbids nicht stattfindet. Die Räume dürfen mit Licht
nicht betreten werden und als Innenbeleuchtung nur elektrische Glühlampen mit starker
Fassung und Überglocke und außerhalb des Raumes angebrachtem Schalter erhalten.
Ist eine Außenbeleuchtung vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffen-
baren Fenstern aus starkem Glase stattfinden.
8 24.
(1) Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten Metallgefäßen
in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist
auf allen Seiten in einem Abstand von mindestens 1 Meter mit einem Zaune oder Draht-
gitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren oder
explosiblen Gegenständen freizuhalten.