(2) Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum
Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden sein muß.
(3) Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu
schützen.
g 26.
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 bezeichneten Lager-
plätze müssen an jedem Zugang mit einer in die Augen fallenden Warnungstafel versehen
sein, welche die Aufschrift trägt:
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen eines
Brandes kein Wasser zu verwenden.“
g 26.
Die Bestimmungen dieser Verfügung finden keine Anwendung:
1.
auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr= oder
Prüfungszwecken herstellen oder verwenden,
. auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalziumkarbid hergestellt
oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach anderen gesetzlichen Be-
stimmungen erfoldgt,
auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und tragbare
Laternen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen Menge Kalziumkarbid
mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten, Lampen und Laternen die Karbidfüllung
2 Kilogramm, der Überdruck 0,2 Atmosphären und die Temperatur im Gasraum
des Entwicklers 100°% C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Verwendung
von Kupfer an allen vom Azetylengas berührten Stellen verboten ist und daß
endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat gelagert werden,
. auf selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate für
besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nachvergasung und
festem inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid, Karbidid) mit Karbid-
füllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, sofern deren Typ vom Ministerium des
Innern auf Grund einer fachmännischen auch im Betriebe vorgenommenen