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2. die vom Ministerium des Innern hiemit in widerruflicher Weise beauftragten
Beamten der Technischen Beratungsstelle der Zentralstelle für Gewerbe und
Handel;
3. in den Anlagen der staatlichen Verkehrsanstalten, Berg= und Hüttenbetriebe
die von der vorgesetzten Dienstbehörde als solche aufgestellten technischen
Beamten.
(2) Zur amtlichen Stempelung der in Württemberg hergestellten Typenapparate
(88§ 12, 14 und § 26 Ziff. 4 und 5) ist nur die Technische Beratungsstelle der Zentralstelle
für Gewerbe und Handel zuständig.
. 31.
Die Gebühren für die nach Maßgabe der Prüfungsordnung (Anlage A) von der Unter-
suchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins in Berlin auszuführenden Typen-
prüfungen und für die von der Technischen Beratungsstelle der Zentralstelle für Gewerbe
und Handel auszuführenden Prüfungen (8 29) bemessen sich nach den in den Anlagen B
—es und C beigefügten Gebührenordnungen.
. 32.
Von Azetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein Stellvertreter unver-
züglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
g 33.
(1) Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfügung bereits bestehenden, der
bisher gültigen Ministerialverfügung vom 4. Juni 1905 (Reg. Bl. S. 94) entsprechenden
Azetylenanlagen können, so lange sie nicht wesentlich verändert werden, neue Anforde-
rungen auf Grund der gegenwärtigen Verfügung nur gestellt werden, wenn solche zur
Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesundheit der mit der Bedienung
betrauten Personen oder des Publikums erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Auf-
wendungen ausführbar erscheinen.
(2) Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben in
Kraft.