Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

Anlage A 
(zu 128). 
Prüfungsordnung 
für Azetylenapparate, für die gemäß den §8§ 12, 14 und § 26 Ziff. 4 und 5 der 
Verfügung über Herstellung, Aufsbewahrung und Verwendung von S#zetylen sowie über 
Lagerung von Ralziumkarbid die Zulassung beantragt wird. 
I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der §§ 12, 14 und § 26 Ziff. 4 und 5 
dieser Verfügung an „die technische Aufsichtskommission für die Untersuchungs- und Prüsstelle 
des Deutschen Azetylenvereins“ zu Berlin, Leipzigerstraße 2, zu richten. 
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen: 
a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen Maßen (auch der Wand- 
stärken) oder einer tabellarischen Ubersicht der Maße, falls die Apparate in verschiedenen 
Größen hergestellt werden sollen. Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasservorlage 
in derselben Weise darzustellen, 
b) eine genaue Beschreibung des Apparates mit Angaben über das Material der Einzelteile, 
den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasserraums des Entwicklers oder des 
Kühlwasserraums, über die Karbidfüllung und die größte Stundenleistung, getrennt für 
die einzelnen Herstellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über die Art der Reinigung 
des Gases und die Wasservorlage, 
J) eine eingehende Betriebsvorschrift. 
3. Außerdem ist in den Fällen der §§ 12, 14 und § 26 Ziff. 4 dieser Verfügung eine Bescheinigung 
darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung (Anlage B) 
an den Deutschen Azetylenverein gezahlt worden ist. 
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. Anträge gemäß § 26 
Ziff. 5 dieser Verfügung unterliegen nur einer fachmännischen Begutachtung an Hand eines 
einzusendenden Apparats. 
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und erforderlichenfalls er- 
gänzt worden sind, der Untersuchungs- und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins über- 
wiesen. Der Antragsteller erhält hievon Nachricht, in den Fällen des § 26 Ziff. 5 dieser Ver- 
fügung mit der Aufforderung, der Prüfstelle nunmehr einen Apparat zu überweisen und den
	        
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