VI.
256
prüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges
Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der zulässigen Menge
Kalziumkarbid, überlastet werden kann, und ob dabei die Entwicklung einer im Verhältnis
zu den Abmessungen des Apparats unzulässig großen Gasmenge oder Temperatursteigerung
wirksam verhindert wird oder Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei
normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen Mengen Gas austreten.
Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und zutreffend abgefaßt
ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden Störungen und deren Beseitigung
(3. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasserverschlüsse, Verschlammung) genügend Rückjicht
genommen ist.
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen.
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Anderungen oder Herabsetzung der
höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der Füll= oder Karbidzuführungs-
einrichtungen behoben werden können, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese
Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abzuändern.
Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach Durchführung
der Prüfung berichtigte Unterlagen (s. I. 1 a bisc) in der erforderlichen Zahl einzusenden.
Die Untersuchungs- und Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Betriebsprüfung einen Prü-
fungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer der einzelnen Prüfungsabschnitte,
während welcher der Apparat im vollen Betriebe geprüft wurde, unter Angabe des Karbid-
und Wasserverbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, der beobachteten Temperaturen
und aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der Beschickung
oder Entschlammung unzulässige Mengen von Azetylen entwichen sind, und ob sich im Schlamme
starke Dunkelfärbung (Polymerisationserscheinungen erheblicher Art) gezeigt hat.
.In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung darüber abzugeben, ob dem An-
trag entsprochen werden kann.
Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aufsichtskommission vorzulegen.
. Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfall, namentlich bei Zweifeln
über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege mündlicher Beratung die Ent-
scheidung der Kommission darüber herbei, ob den Bundesregierungen die Genehmigung oder
Ablehnung der Anträge zu empfehlen ist. Erforderlichenfalls kann die technische Aufsichts-
kommission eine Wiederholung der Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung
der Prüfung zwecks Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die Entscheidungen der technischen
Aussichtskommission sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen.
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu verständigen. Erklärt er sich