Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

VII. 1. 
257 
zur Abänderung des Apparats bereit, ohne daß eine grundsätzliche Anderung des Typs ein- 
tritt, so ist nach Ziff. III zu verfahren. Von einer Vorprüfung wird in solchen Fällen abgesehen. 
Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, die von ihr zur Zu- 
lassung gemäß den §§ 12, 14 und § 26 Ziff. 4 und 5 dieser Verfügung empfohlen werden, 
Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben J mit fortlaufender Beizahl für solche 
Apparate, welche gemäß § 12, unter dem Buchstaben 4A mit fortlaufender Beizahl für solche, 
welche gemäß § 14 zugelassen werden sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie Azetylen- 
fackeln werden fortlaufende Nummern erteilt. Die technische Aufsichtskommission führt ein 
Verzeichnis über die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Apparatentyps sind den Landes- 
zentralbehörden von der technischen Aussichtskommission die Entscheidung unter Angabe der 
Typennummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung und Betriebs- 
vorschrift des geprüften Apparats zu übersenden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.