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84.
(1) Der Zulassungsantrag ist für jeden Bildstreifen besonders und unter Benützung des
in der Anlage abgedruckten Kartenformulars für die Regel in doppelter Ausfertigung bei
der Landesstelle einzureichen. In der auf der Rückseite des Formulars verlangten Beschrei-
bung sind die auf dem Bildstreifen dargestellten Gegenstände und Vorgänge, bei sogenannten
Dramen der Gang der Handlung möglichst vollständig anzugeben. Die Beamten der Landes-
stelle werden auf Wunsch bei der Abfassung dieser Beschreibung behilflich sein, sofern
dadurch nicht die Abwicklung des Prüfungsgeschäfts notleidet.
(2) Das zu benützende Kartenformular muß genau 18 cm lang, 12 cm breit und auf dauer-
haftem Leinenpapier gedruckt sein, dessen Farbe, wenn der Antrag sich auf die Zulassung
des Bildstreifens auch für Jugendvorstellungen erstreckt, grün, im übrigen weiß ist. Auf
Wunsch werden von der Landesstelle Geschäfte angegeben, bei denen vorschriftsmäßige
Kartenformulare bezogen werden können.
(3) Wird die Zulassung mehrerer nach demselben Negativ hergestellter Bildstreifen gleich—
zeitig beantragt, so genügt es, wenn der Antrag für einen Bildstreifen in doppelter, für
die übrigen in einfacher Ausfertigung eingereicht wird (vergl. 8 6 Abs. 2).
(4 Ist für die Beschreibung auf der Rückseite des einfachen Kartenformulars nicht genügend
Raum, so ist ein Formular mit angebogenem zweitem Blatt zu verwenden, in das nach Be-
darf Einlagebogen eingeheftet werden können.
85.
(1) Die zugelassenen Bildstreifen werden gemessen und an beiden Enden durch Anbringung
des Stempels der Landesstelle und der Zulassungsnummer gekennzeichnet (vergl. § 9
Abs. 2).
(2) Es liegt im eigenen Interesse der Lichtspielunternehmer, auf möglichste Schonung der
gekennzeichneten Stellen des Bildstreifens bei dessen Gebrauch bedacht zu sein. Kommt bei
einer Ausbesserung des Bildstreifens ein gestempeltes Stück in Wegfall, so empfiehlt es
sich, dasselbe mit der Zulassungskarte aufzubewahren.
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e.