Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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worden sind, ist diese Polizeibehörde und die von ihr getroffene Entscheidung an— 
zugeben. 
Auf Verlangen der Landesstelle hat der Vortragende über seine Persönlichkeit und 
Vorbildung sowie über den Inhalt und die voraussichtliche Dauer des ganzen Vortrags 
und der darin vorkommenden Lichtspieldarstellungen nähere Auskunft zu geben. 
3) Wenn kein Anstand obwaltet, wird die Bescheinigung (Abs. 1) von der Landesstelle 
auf einer Fertigung des Antrags mit Gültigkeit auf die Dauer eines Vierteljahres, vom Tag 
der Ausstellung an gerechnet, erteilt; die Gültigkeitsdauer kann auf Ansuchen je auf ein 
weiteres Vierteljahr verlängert werden. 
(4) Die Bescheinigung gilt nur für die Person des Antragstellers und für die von ihm in 
dem Antrag bezeichneten Bildstreifen, vorausgesetzt, daß diese tatsächlich im Zusammen- 
hang mit dem angegebenen Vortrag vorgeführt werden. Die Bescheinigung ist den Polizei- 
behörden und den von ihnen abgeordneten Beamten auf Verlangen vorzuweisen (vergl. 
§ 14). 
65) Wenn der Inhaber der Bescheinigung sich einer mißbräuchlichen Verwendung der- 
selben schuldig macht, hat die Landesstelle die Bescheinigung zurückzunehmen und künftige 
Anträge des Inhabers auf Erteilung ähnlicher Bescheinigungen abzulehnen. 
Zu Art. 2, 3, 4 und 10. 
88. 
"1 Wird die Zulassung eines Bildstreifens allgemein oder für Jugendvorstellungen ver- 
sagt oder widerrufen, so ist dies dem Antragsteller mittels schriftlichen Bescheids unter An- 
gabe der Gründe zu eröffnen. Zu diesem Bescheid soll nicht der sonst als Zulassungskarte 
dienende Antrag (8 4) benützt werden; dieser ist vielmehr von der Landesstelle in beiden 
Fertigungen zurückzubehalten. 
(2) Ist der Bescheid rechtskräftig geworden, so wird eine Fertigung des Antrags mit einem 
Vermerk über den ergangenen Bescheid versehen und aufbewahrt. Die abgewiesenen 
Anträge werden unter sich fortlaufend numeriert und von den Zulassungskarten (8 6) 
getrennt verwahrt.
	        
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