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* Ist der Bildstreifen nur für Jugendvorstellungen ungeeignet befunden, sonst aber auf
Antrag (vergl. 8 3 Abs. 1) zur öffentlichen Vorführung zugelassen worden, so wird an Stelle
der einbehaltenen grünen eine weiße Zulassungskarte nach § 6 ausgestellt.
(4) Im Fall des Widerrufs (Art. 3 des Gesetzes) ist, sobald der Bescheid Rechtskraft er-
langt hat, die in den Händen des Beteiligten befindliche Zulassungskarte einzuziehen; die
gestempelten Endstücke des Bildstreifens (8 5 Abs. 1) sind abzuschneiden und zu vernichten.
§ 9.
(1) Treffen bei einem Bildstreifen die Gründe der Versagung der Zulassung nur hinsicht-
lich eines verhältnismäßig kleinen Teils der dargestellten Vorgänge zu und glaubt die
Landesstelle den Bildstreifen unter der Bedingung des Ausschneidens des entsprechenden
Teils zulassen zu können (Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes), so hat sie den Antragsteller von diesem
Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung zu veranlassen, ob er sich der genannten
Bedingung unterwerfen will. Unterwirft er sich nicht, so ist die Zulassung des Bildstreifens
durch schriftlichen Bescheid (vergl. § 8 Abs. 1) zu versagen.
(2) Die Stellen, an denen der Bildstreifen nach Entfernung der ausgeschnittenen Stücke
wieder zusammengefügt wird (Flickstellen), sind mit dem Stempel der Landesstelle und der
Zulassungsnummer (vergl. § 5 Abs. 1) zu kennzeichnen.
(8) Für die Behandlung der gekennzeichneten Flickstellen des Bildstreifens bei dessen Ge-
brauch im Lichtspielbetrieb gilt das in § 5 Abs. 2 Bemerkte.
8 10.
Werden vor der Entscheidung über die Zulassung eines Bildstreifens Sachverständige
gehört, so sind in der Regel mindestens zwei beizuziehen. Dem Antragsteller steht es frei,
weitere Sachverständige auf seine Kosten beizubringen.
11.
(u) Für die Prüfung jedes Bildstreifens wird eine Gebühr von 2 bis 20 4( erhoben,
deren Höhe im Einzelfall von der Landesstelle nach der Länge des Bildstreifens unter
Berücksichtigung der etwaigen besonderen Schwierigkeit der Prüfung bemessen wird. Ist