Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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die Zulassung mehrerer nach demselben Negativ hergestellter Bildstreifen gkeichzeitig be- 
antragt worden, so wird für den zuerst geprüften Bildstreifen die volle Gebühr angesetzt, 
für die übrigen ermäßigt sie sich auf die Hälfte. 
Wurde die Prüfung auf besonderen Wunsch außer der Reihe vorgenommen (vergl. 
§ 3 Abs. 2), so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte. 
An Stelle einer verlorenen oder beschädigten Zulassungskarte wird gegen eine Gebühr 
von 50 Pfennig eine weitere Fertigung ausgestellt. 
Die Gebühr ist in der Regel vor der Wiederausfolgung des geprüften Bildstreifens 
und der Aushändigung der Zulassungskarte an die Kasse der Landespolizeizentralstelle zu 
bezahlen. 
Zu Art. 5. 
–12. 
Zu der Anmeldung der zur öffentlichen Vorführung bestimmten Bilder bei der Orts- 
polizeibehörde ist jeder einzelne im Gemeindebezirk ansässige oder seinen Gewerbebetrieb 
im Umherziehen ausübende Lichtspielunternehmer ohne Rücksicht darauf verpflichtet, 
ob jene Bilder vorher schon von anderen Unternehmern in demselben Gemeindebezirk zur 
Schau gebracht worden sind oder nicht. 
Die Bilder sind so zeitig vor der erstmaligen Vorführung anzumelden, daß bei geord- 
netem Geschäftsgang eine von der Ortspolizeibehörde nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes ver- 
langte Vorführung noch vor Beginn der öffentlichen Vorstellung möglich bleibt. Die An- 
meldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Bilder sind darin mit dem in der 
Zulassungskarte angegebenen Titel aufzuführen; die Zulassungskarten sind der Anmeldung 
beizulegen. Außerdem sind die Vorstellungen, in denen die Bilder vorgeführt werden sollen, 
nach der Zeit, in der sie stattfinden, und, in Städten mit mehreren Lichtspielunternehmen, 
auch nach der Straße und Hausnummer der Lichtspielräumlichkeiten unter besonderer 
Hervorhebung der Jugendvorstellungen anzugeben. Für die Anmeldung können zwei 
Abdrücke des allgemeinen Vorstellungsprogramms benützt werden, wenn dieses alle vor- 
stehend verlangten Angaben enthält und deren üÜbersichtlichkeit nicht durch den übrigen 
Inhalt oder die Form des Programms gestört wird.
	        
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