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8 13.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldung, insbesondere darauf, ob für alle ange—
meldeten Bildstreifen gültige Zulassungskarten vorliegen, und gibt, wenn kein Anstand
obwaltet, dem Unternehmer eine Ausfertigung der Anmeldung mit der Bescheinigung
über den Empfang der Anmeldung nebst den vorgelegten Zulassungskarten zurück.
Die Vorführung der für Jugendvorstellungen zugelassenen Bildstreifen in gewöhn—
lichen Vorstellungen ist nicht zu beanstanden. Letztere dürfen aber dann gleichwohl nicht als
Jugendvorstellungen angekündigt oder gekennzeichnet werden (vergl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes).
§ 14.
Wird ein wissenschaftlicher oder belehrender Vortrag mit Lichtspieldarstellungen
öffentlich angekündigt, so hat die Ortspolizeibehörde, wenn ihr nicht bekannt ist, daß dic
Lichtspielbilder schon nach Art. 1 des Gesetzes zugelassen sind oder der Vortragende die in
§ 7 bezeichnete Bescheinigung der Landesstelle schon besitzt, den Vortragenden oder den
Veranstalter des Vortrags darauf aufmerksam zu machen, daß hinsichtlich der vorzuführen-
den Lichtspielbilder entweder die Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt
oder eine Bescheinigung nach § 7 dieser Verfügung ausgestellt sein muß.
Wegen unerlaubter öffentlicher Vorführung von Lichtspielbildern ist gegen den Vor-
tragenden erst einzuschreiten, wenn eine vorherige Aufforderung der Ortspolizeibehörde,
die Bescheinigung der Landesstelle nach § 7 dieser Verfügung einzuholen, unbeachtet ge-
blieben oder die Bescheinigung von der Landesstelle versagt worden ist.
Wenn die Ortspolizeibehörde die Wahrnehmung macht, daß gewöhnliche Lichtspiele
unter dem Vorwand eines wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrags veranstaltet werden,
so hat sie der Landesstelle zur weiteren Verfügung nach § 7 Abs. 5 Mitteilung zu machen.
Zu Art. 6.
15.
Die Ortspolizeibehörden haben dafür zu sorgen, daß Bildstreifen, die nach der Zu-
lassung durch die Landesstelle infolge starker Abnützung oder anderer Ursachen so schadhaft