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geworden sind, daß ihre Vorführung einc besonders nachteilige Einwirkung auf die Augen
der Zuschauer ausübt, rechtzeitig entdeckt und nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes von der
ferneren öffentlichen Vorführung ausgeschlossen werden. Wird ein solcher Bildstreifen
angetroffen, so hat die Ortspolizeibehörde den Unternehmer auf den Sachverhalt auf-
merksam zu machen und zur Erklärung zu veranlassen, ob er freiwillig auf die fernere
öffentliche Vorführung des Bildstreifens verzichten oder es auf ein von der Ortspolizei-
behörde einzuholendes ärztliches Gutachten ankommen lassen will. Im Fall des Verzichts
hat die Ortspolizeibehörde sich von dem Unternehmer die Zulassungskarte und die vom
Bildstreifen abzuschneidenden gestempelten Endstücke (§ 5 Abf. 1) ausfolgen zu lassen und
beides an die Landesstelle einzusenden. Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Unternehmer
angesichts des ärztlichen Gutachtens auf die fernere öffentliche Vorführung des Bildstreifens
verzichtet. Wird die Entscheidung der Landesstelle erforderlich, so hat die Ortspolizei-
behörde sowohl die Zulassungskarte als auch den Bildstreifen an die Landesstelle einzusenden.
Von der Landesstelle wird für die Prüfung eines nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vor-
läufig verbotenen Bildstreifens keine Gebühr erhoben, wenn das vorläufige Verbot durch
ihre oder durch die im Fall der Beschwerde ergehende Entscheidung wieder aufgehoben
wird.
Zu Art. 7.
16.
Die Erlassung näherer Bestimmungen über die Aufstellung der Sachverständigen,
die von der Ortspolizeibehörde bei Auflagen an die Unternehmer von Jugendvorstellungen
zu hören sind, bleibt bis auf weiteres vorbehalten. Zunächst wird den Lichtspielunter-
nehmern Gelegenheit gegeben werden, die Jugendvorstellungen freiwillig nach dem Rate
von Persönlichkeiten, die in der Jugendfürsorge erfahren sind, einzurichten.
Zu Art. 13.
§ 17.
Hängt die Einziehung eines unerlaubterweise öffentlich vorgeführten Bildstreifens
von dem Ergebnis einer nachträglichen Prüfung durch die Landesstelle ab (Art. 13 Abs. 2