Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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geworden sind, daß ihre Vorführung einc besonders nachteilige Einwirkung auf die Augen 
der Zuschauer ausübt, rechtzeitig entdeckt und nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes von der 
ferneren öffentlichen Vorführung ausgeschlossen werden. Wird ein solcher Bildstreifen 
angetroffen, so hat die Ortspolizeibehörde den Unternehmer auf den Sachverhalt auf- 
merksam zu machen und zur Erklärung zu veranlassen, ob er freiwillig auf die fernere 
öffentliche Vorführung des Bildstreifens verzichten oder es auf ein von der Ortspolizei- 
behörde einzuholendes ärztliches Gutachten ankommen lassen will. Im Fall des Verzichts 
hat die Ortspolizeibehörde sich von dem Unternehmer die Zulassungskarte und die vom 
Bildstreifen abzuschneidenden gestempelten Endstücke (§ 5 Abf. 1) ausfolgen zu lassen und 
beides an die Landesstelle einzusenden. Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Unternehmer 
angesichts des ärztlichen Gutachtens auf die fernere öffentliche Vorführung des Bildstreifens 
verzichtet. Wird die Entscheidung der Landesstelle erforderlich, so hat die Ortspolizei- 
behörde sowohl die Zulassungskarte als auch den Bildstreifen an die Landesstelle einzusenden. 
Von der Landesstelle wird für die Prüfung eines nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vor- 
läufig verbotenen Bildstreifens keine Gebühr erhoben, wenn das vorläufige Verbot durch 
ihre oder durch die im Fall der Beschwerde ergehende Entscheidung wieder aufgehoben 
wird. 
Zu Art. 7. 
16. 
Die Erlassung näherer Bestimmungen über die Aufstellung der Sachverständigen, 
die von der Ortspolizeibehörde bei Auflagen an die Unternehmer von Jugendvorstellungen 
zu hören sind, bleibt bis auf weiteres vorbehalten. Zunächst wird den Lichtspielunter- 
nehmern Gelegenheit gegeben werden, die Jugendvorstellungen freiwillig nach dem Rate 
von Persönlichkeiten, die in der Jugendfürsorge erfahren sind, einzurichten. 
Zu Art. 13. 
§ 17. 
Hängt die Einziehung eines unerlaubterweise öffentlich vorgeführten Bildstreifens 
von dem Ergebnis einer nachträglichen Prüfung durch die Landesstelle ab (Art. 13 Abs. 2
	        
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