Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

(2) 
268 
Satz 2 und 3), so ist dem Beschuldigten nach Abschluß des die Strafverfügung vorbereitenden 
Verfahrens vor deren Erlassung Gelegenheit zur Herbeiführung der nachträglichen Prüfung 
zu geben. Will der Beschuldigte keinen Gebrauch davon machen, so unterliegt der Bild- 
streifen ohne weiteres der Einziehung. Der Antrag des Beschuldigten auf nachträgliche 
Vornahme der Prüfung ist vom Oberamt mit dem Bildstreifen und den Strafakten an die 
Landesstelle einzusenden. Fällt die Prüfung des Bildstreifens oder die Entscheidung einer 
gegen den Bescheid der Landesstelle erhobenen Beschwerde zu Gunsten des Beschuldigten 
aus, so ist diesem der Bildstreifen mit der dafür auszustellenden Zulassungskarte alsbald 
zur Verfügung zu stellen; andernfalls ist der Bildstreifen von der Landesstelle vorläufig 
in Verwahrung zu nehmen. 
Die auf Grund oberamtlicher Strafverfügung zur Einziehung kommenden Bildstreifen 
sind mit einer Abschrift der Strafverfügung an die Landesstelle einzusenden, soweit sie sich 
nicht schon in deren Verwahrung befinden. Letzterenfalls ist der Landesstelle eine Ab- 
schrift der Strafverfügung mit einem Vermerk über den Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit 
mitzuteilen. Hiedurch wird § 38 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Vollzug der Bezirksordnung, vom 30. Oktober 1907 (Reg. Bl. S. 643) abgeändert und 
ergänzt. 
Stuttgart, den 3. Juni 1914. 
Fleischhauer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.