Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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II. Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften usw., die nicht im Register der Handels- 
firmen, Vereine, Genossenschaften usw. eingetragen sind, haben mit dem Antrag ihre 
Satzung vorzulegen. 
II.. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Die Postverwaltung ver- 
öffentlicht ein Verzeichnis der Kontoinhaber. 
IV. Auf jedem Konto mus, so lange es besteht, eine Stammeinlage von 50 .K gehalten 
werden. 
V. Die Höhe des Guthabens eines Kontos ist nicht beschränkt. Andert sich das Guthaben, 
so wird der Kontoinhaber vom Postscheckamt durch einen Kontoauszug benachrichtigt. 
VI. Die Guthaben der Kontoinhaber werden nicht verzinst. 
II. Einzahlungen. 
82. 
Einzahlungen durch Zahlkarte. 
I. Durch Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Beträge in beliebiger Höhe eingezahlt 
werden. 
II. Die Gebühr beträgt für eine Einzahlung 
a) bei Beträgen bis 2 g ... 5 Pf. 
b) bei Beträgen von mehr als 2,55 10 Pf. 
Die Gebühr ist vom Zahlungsempfänger zu entrichten. 
III. Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Einzelne 
Zahlkarten werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum unentgeltlich ab- 
gegeben. 
IV. Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern 
zum Preise von 50 Pf. für je 50 Stück verabfolgt. 
V. Die Zahlkarten (111, 1V) können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; 
sie müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den durch die 
Post ausgegebenen Zahlkarten genau übereinstimmen.
	        
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