fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Blockadebruch. 
546 FERDINAND VON MARTITZ: Völkerrecht. 
eine Streitmacht aufrecht erhalten wird, welche hinreicht, um den Zugang zur 
feindlichen Küste in Wirklichkeit zu hindern. 
Jedes Unternehmen, das tatsächlich darauf abzielt, die Blockadelinie ein- 
laufend oder auslaufend zu durchbrechen, ist als Blockadebruch, ebenso wie 
der Transportdienst und die Kriegskonterbande, eine Neutralitätswidrigkeit 
und berechtigt, sofern nicht Lizenzen gegeben worden sind oder Seenot vor- 
liegt, LD A. 7, zur Aufbringung des Fahrzeuges. Eine solche darf, wie nun- 
mehr LD A. ı7 festsetzt, nur innerhalb des Aktionsbereiches der Blockade- 
schiffe erfolgen, d. h. innerhalb des Seerayons, in welchem diese beauftragt 
sind, durch ihre Operationen die Effektivität der Blockade sicherzustellen. 
Durch Verfolgung wird der Tatbestand perpetuiert, LD A. 20. Mit dem voll- 
endeten Durchbruch wird das Schiff frei. Die bloße Destination des Schiffes 
nach einem blockierten Platze konstituiert keinen Blockadebruch. Die Neu- 
tralitätswidrigkeit ist an die Örtlichkeit gebunden. Für das Blockaderecht 
gilt kein „continuous voyage‘. Die englisch-amerikanische Praxis, welche 
diesen doch schon aus Wort und Sinn der Pariser Deklaration von 1856 sich 
ergebenden Satz nicht gelten lassen wollte (Fall des Schiffes Springbock, 
3. Februar 1863), ist mit LD A. ı9 hinfällig geworden. 
Das auf Blockadebruch betretene neutrale Schiff unterliegt der Ein- 
ziehung, mit ihm die Ladung; es sei denn, daß der Befrachter zur Zeit der 
Verladung der Ware in bona fide war, nämlich sich in unverschuldeter Un- 
kenntnis über die Absicht des Blockadebruchs befand. Dies hat er im prisen- 
gerichtlichen Verfahren zu beweisen, LD A.2ı. Nur das Nichtwissen von dem 
eingetretenen Blockadezustand schützt das Schiff vor der Beschlagnahme. 
Sofern demnach Grund für die Annahme vorliegt, daß dem sich nähernden 
Fahrzeug die Sperre oder deren Aufrechterhaltung ohne sein Verschulden nicht 
bekannt geworden ist, muß durch das blockierende Kriegsschiff ihm darüber 
Mitteilung gemacht werden. Eine solche ‚spezielle‘ Notifikation, wie man sie 
irreführend bezeichnet hat, ist kein Blockaderequisit, sondern ein Mittel, um 
einem etwaigen Einwand der Unkenntnis zu begegnen. Die Londoner De- 
klaration hat hierfür Formvorschriften gegeben, LD A. 14—16. 
Anderweitigen, keinen Blockadebruch darstellenden, aber nicht minder 
neutralitätswidrigen ‚Versuchen, die legale Küstensperre zu umgehen: durch 
Briefpostsendungen, HC XI A. ı al.2, durch telegraphische Nachrichtenver- 
mittlung, durch Luftfahrzeuge, kann der Kriegführende nur durch Anwendung 
unmittelbaren militärischen Zwanges begegnen. 
8. Die Beendigung des Kriegszustandes. . Auch ohne daß formelle 
Erklärungen gewechselt werden, können die kriegführenden Staaten sich tat- 
sächlich auf Friedensfuß setzen, indem sie die Feindseligkeiten allseitig ein- 
stellen und auf Grundlage des wis Dossidetis zu friedlichem Verkehr zurück- 
kehren. Der Krieg erlischt; ein auch noch in neueren Zeiten begegnender Vor- 
gang, wobei freilich der Kriegsgrund in suspenso bleibt und etwaige Ent- 
schädigungsansprüche aus völkerrechtswidrigen Kriegsakten perpetuiert werden.
	        
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