Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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stehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Verlust usw. so zeitig benachrichtigt hat, 
daß die Uberweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch verhindert werden kann; 
auch hat er in solchem Falle die ihm vom Postscheckamt mitgeteilten Sicherheitsmaßnahmen 
zu beachten. 
V. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Uberweisungen und Schecks 
berechtigt sein sollen, hat der Kontoinhaber dem Postscheckamt — zweifach — durch Unter- 
schriftsblatt mitzuteilen, damit die Unterschriften auf den beim Postscheckamt eingehenden 
Überweisungen und Schecks auf ihre Echtheit geprüft werden können. Die vom Kontoin- 
haber zur Unterzeichnung von Überweisungen und Schecks ermächtigten Personen sind auch 
zur Bestellung von Uberweisungs= und Scheckheften berechtigt, wenn der Kontoinhaber 
nicht ausdrücklich im Unterschriftsblatte diese Personen oder einzelne von ihnen davon aus- 
genommen hat. 
VI. Die dem Postscheckamt mitgeteilten Unterschriften gelten solange, bis der Konto- 
inhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich mitgeteilt hat. 
VII. Die Überweisungen und Schecks müssen entweder durch Druck, mit der Schreib- 
maschine usw. oder handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der Reichs- 
währung einzutragen. Die Marksumme muß in Ziffern und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
VIIlI. Über die durch Überweisung oder Scheck gegebenen Aufträge erteilen die Post- 
scheckämter den Kontoinhabern auf Wunsch Einlieferungsbescheinigungen, aus denen Name 
und Wohnort des Empfängers ersichtlich sind. Vordrucke für diese Lastschriftzettel werden 
von den Postscheckämtern in Blocks zu 100 Stück für 20 Pf. abgegeben. Durch die Privat- 
industrie hergestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau übereinstimmen. Die 
Kontoinhaber haben diese Lastschriftzettel auszufüllen und mit der Überweisung oder dem 
Scheck an das Postscheckamt zu senden. 
§ 7. 
üUberweisungen auf ein anderes Postscheckkonto. 
I. Die Vordrucke zu Überweisungen werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt 
unentgeltlich geliefert.
	        
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