Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem Konto erhoben: 
bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr. 
VII. Der Aussteller hat die Uberweisung an das Postscheckamt zu senden, bei dem sein 
Konto geführt wird. 
VIII. Der Kontoinhaber kann eine Überweisung zurücknehmen, solange der Betrag 
auf dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben worden ist. 
88. 
Telegraphische Überweisungen. 
I. Überweisungen bis 3 000 A können auf Antrag des Ausstellers einem bei einem 
anderen Postscheckamt geführten Konto telegraphisch übermittelt werden. 
II. Der Gutschriftempfänger wird durch das Postscheckamt, bei dem sein Konto geführt 
wird, von der Gutschrift in der gewöhnlichen Weise (§ 1, V) benachrichtigt. 
III. Der Aussteller einer telegraphischen Uberweisung kann auch beantragen, daß das 
Postscheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger schriftlich oder 
telegraphisch benachrichtigt (§ 7, v.). 
IV. Die auf dem Abschnitte der Überweisung vom Auftraggeber niedergeschriebenen 
besonderen Mitteilungen werden durch das Überweisungs-Telegramm dem Bestimmungs- 
Postscheckamt und von diesem in der gewöhnlichen Weise (§ 1, V durch einen Gutschriftzettel 
dem Empfänger übermittelt (u). War schriftliche oder telegraphische Benachrichtigung des 
Empfängers verlangt (u), so werden die Mitteilungen in die schriftliche oder telegraphische 
Benachrichtigung ausgenommen. 
V. An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem Konto erhoben: 
1. die Überweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr für das Überweisungs-Telegramm und eintretendenfalls 
. bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr.
	        
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