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4. Verkehrsbetriebe: Personen- und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Om—
nibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften; Spedition; Abfuhr—
anstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute; Zirkus-Unternehmungen; Schiff—
fahrtsbetriebe.
Außerdem sind festzustellen:
5. die Vorräte im Gewahrsam von Kommunen und sonstigen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Verbänden,;
6. die rollenden und auf den Eisenbahnstationen befindlichen Vorräte, ausgenommen
die Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn (siehe § 5 Abs. 2);
7. die auf den Binnenwasserstraßen schwimmenden Vorräte einschließlich der in den
Häfen in Schiffen liegenden;
8. die Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stchenden Niederlagen (öffentlichen
Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der
Getreidctransitlager) befinden.
83.
Über die Aufnahme der Vorräte in den Fällen des § 2 Ziff. 6 bis 8 ergeht besondere
Weisung. Die Aufnahmc erfolgt im Falle des § 2 Ziff. 6 durch die Eisenbahnbehörden,
in den Fällen von § 2 Ziff. 7 und 8 durch die Zollbehörden.
84.
Die Aufnahme der Vorräte bei den in § 2 Ziff. 1—4 genannten Betrieben sowie der
Vorräte im Gewahrsam von Kommunen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Verbänden (8 2 Ziff. 5) erfolgt mittels Zählkarten, welche von den Betriebs-
inhabern oder deren Vertretern auszufüllen sind.
Anzugeben sind die Vorräte, die sich in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli im Gewahr-
sam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dergl. lagern, sind
vom Verfügungsbercchtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse