Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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des Art. 16 des Gesetzes anheimgestellt, die ÜUbertragung der Untersuchung an eine andere 
Person als den Arbeitgeber des Verletzten zu verlangen. 
Entschädigungsgewährung. 
82. 
(1) Der Ersatz der vor dem Wegfall des Diensteinkommens erwachsenden Kosten der 
Krankenbehandlung kann gewährt werden, auch wenn eine Entlassung des Beamten aus 
dem Dienst infolge des Unfalls nicht nachfolgt. Die Ubernahme eines solchen Aufwands 
auf die Fürsorgekasse kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Verletzte einer 
die tunlichst völlige und baldige Heilung sichernden Behandlung unterzieht. 
(2) Die Gewährung einer Beihilfe an eine Witwe im Fall der Wiederverheiratung 
nach Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes kommt namentlich dann in Frage, wenn durch die Gewährung 
der Beihilfe die Wiederverheiratung der Witwe ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert 
wird. 
(3) Bei den wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder völliger Erwerbsunfähigkeit 
aus dem Dienst entlassenen Verletzten ist in angemessenen Zeiträumen nachzuprüfen, ob 
nicht die Dienst= oder Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangt worden ist. 
Versagung des Anspruchs auf GEntschädigung. 
83. 
Ergeben sich bei der Untersuchung eines Unfalls Anhaltspunkte dafür, daß der Verletzte 
den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, so liegt, sofern nicht gegen 
den Verletzten schon ein auf Dienstentlassung oder Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs 
gerichtetes Verfahren eingeleitet ist, dem Verwaltungsrat die Prüfung der Frage ob, ob 
nicht seinerseits eine Entscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen ist. 
Gegebenenfalls wird der Verwaltungsrat bei der zuständigen Behörde Antrag stellen.
	        
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