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des Art. 16 des Gesetzes anheimgestellt, die ÜUbertragung der Untersuchung an eine andere
Person als den Arbeitgeber des Verletzten zu verlangen.
Entschädigungsgewährung.
82.
(1) Der Ersatz der vor dem Wegfall des Diensteinkommens erwachsenden Kosten der
Krankenbehandlung kann gewährt werden, auch wenn eine Entlassung des Beamten aus
dem Dienst infolge des Unfalls nicht nachfolgt. Die Ubernahme eines solchen Aufwands
auf die Fürsorgekasse kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Verletzte einer
die tunlichst völlige und baldige Heilung sichernden Behandlung unterzieht.
(2) Die Gewährung einer Beihilfe an eine Witwe im Fall der Wiederverheiratung
nach Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes kommt namentlich dann in Frage, wenn durch die Gewährung
der Beihilfe die Wiederverheiratung der Witwe ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert
wird.
(3) Bei den wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder völliger Erwerbsunfähigkeit
aus dem Dienst entlassenen Verletzten ist in angemessenen Zeiträumen nachzuprüfen, ob
nicht die Dienst= oder Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangt worden ist.
Versagung des Anspruchs auf GEntschädigung.
83.
Ergeben sich bei der Untersuchung eines Unfalls Anhaltspunkte dafür, daß der Verletzte
den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, so liegt, sofern nicht gegen
den Verletzten schon ein auf Dienstentlassung oder Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs
gerichtetes Verfahren eingeleitet ist, dem Verwaltungsrat die Prüfung der Frage ob, ob
nicht seinerseits eine Entscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen ist.
Gegebenenfalls wird der Verwaltungsrat bei der zuständigen Behörde Antrag stellen.