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sämtliche Mitglieder der Körperschaftspensionskasse und im besonderen an die zur Fürsorge-
kasse nur zugelassenen Angestellten der in Art. 1 Abs. 4 genannten Körperschaften zu ver-
ausgaben gehabt hat. In der an die Amtskörperschaften zu richtenden Aufforderung sind
der Gesamtbetrag des durch Umlage zu deckenden Aufwands der Fürsorgekasse des abge-
laufenen Jahres und die je für die betreffende Amtskörperschaft und für die sämtlichen
Amtskörperschaften, soweit sie an der Fürsorgekasse beteiligt sind, erhobenen Summen der
der Amtskörperschaftsumlage zu Grund gelegten Prozente der Grund-, Gebäude= und
Gewerbekataster, des Kapitalertrags und der Einheitssätze der Einkommensteuer (vergl. 87)
anzugeben.
Ubergangsbestimmungen.
§ 9.
Die in Art. 1 Abs. 4 genannten Körperschaften können ihre zur Beteiligung an der
Fürsorgekasse zugelassenen Beamten und Unterbeamten erstmals auf das mit dem 1. Juli
1914 beginnende erste Rechnungsjahr anmelden.
8 10.
Die Gemeinden und die sonstigen in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Körper-
schaften haben die unter das Gesetz vom 7. Mai 1914 fallenden Beamten, die in einem reichs-
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb beschäftigt sind, und das diesen
Beamten zukommende Diensteinkommen für die Zeit nach dem 1. Juli 1914 in die alljähr-
lich bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und bei der Gärtnereiberufsgenossen-
schaft einzureichenden Lohn= und Arbeitsbedarf-Nachweise nicht mehr aufzunehmen.
Soweit die württembergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Betracht
kommen, ist die in Art. 27 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und
in den hiezu ergangenen Satzungsbestimmungen vorgeschriebene Anmeldung solcher Be-
amten bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung von dem genannten Zeitpunkt
ab zu unterlassen; früher angemeldete Beamte sind abzumelden.
Stuttgart, den 30. Juni 1914.
Fleischhauer.