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9 15.
(1) Wenn in den dienstlichen Verhältnissen eines Kassenmitglieds Anderungen ein-
treten, die seine Zugehörigkeit zur Kasse nicht berühren, so werden dieselben unter Ver-
weisung auf das einschlägige Aktenstück im Kataster am entsprechenden Ort vorgemerkt;
der alte Eintrag ist so zu durchstreichen, daß er noch lesbar bleibt.
(2) In dem Kataster ist insbesondere auch Vormerkung zu machen, wenn der einem
Kassenmitglied verwilligte Ruhegehalt oder die seinen Hinterbliebenen ausgeworfene
Pension einzuziehen oder zu kürzen ist oder der Körperschaft, bei der das Kassenmitglied
angestellt ist, Leistungen im Sinne des Art. 38 oder des Art. 45 des Gesetzes gegenüber der
Pensionskasse obliegen.
(3) Wenn ein Kassenmitglied stirbt, in den Ruhestand versetzt wird oder aus der Kasse
ausscheidet, so wird dies unter Verweisung auf die Akten im Kataster vorgemerkt und der
ganze Eintrag gestrichen. Im Falle freiwilligen Austritts (Art. 3 letzter Abs. des Gesetzes)
erfolgt die Streichung erst mit dem Beginn des auf den Einlauf der Austrittserklärung
nächstfolgenden Rechnungsjahrs (vergl. 8 12).
(4) Die Katasterblätter der Kassenmitglieder sind aus der in § 14 genannten Sammlung
auszuheben und gesondert aufzubewahren, sobald diese aus der Kasse ausgeschieden sind,
ohne daß ihnen oder ihren Hinterbliebenen fortlaufende Bezüge aus der Pensionskasse
auszuzahlen sind, oder wenn die Entrichtung solcher Bezüge ihr Ende gefunden hat.
9L 16.
(1) Von jedem Eintrag in das Kataster und von jeder Veränderung eines solchen gibt
der Verwaltungsrat dem Kassier sowie der zuständigen Anstellungsbehörde — letzterer unter
Hinweis auf die Vorschrift des § 17— durch Übersendung eines Katasterauszugs Kenntnis.
(2) In den Katasterauszügen, die das pensionsberechtigte Einkommen eines Kassen-
mitglieds betreffen, ist, wenn das Einkommen aus mehreren Beträgen sich zusammen-
setzt, jeweils auch der Gesamtbetrag der pensionsberechtigten Bezüge des Kassenmitglieds
anzugeben.