Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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8I. 
Die Anstellungsbehörde hat von dem Inhalt des ihr übersandten Katasterauszugs 
(8 16) dem beteiligten Angestellten Eröffnung zu machen und sodann den Auszug bei ihren 
Akten aufzubewahren. Auf Verlangen hat sie dem Angestellten eine beglaubigte Abschrift 
des Katasterauszugs unentgeltlich auszufolgen. Bei der Bekanntgabe des ersten Kataster- 
auszugs an das Kassenmitglied nach seiner Aufnahme in die Pensionskasse ist der Angestellte 
darauf hinzuweisen, daß er, auch ohne nochmalige ausdrückliche Aufforderung, verpflichtet 
sei, der Pensionskasse über alle Tatsachen Mitteilung zu machen, die auf die Höhe seines 
pensionsberechtigten Einkommens, die Dauer seiner Dienstzeit und die Voraussetzungen der 
Verwilligung eines Ruhegehalts Einfluß auszuüben geeignet sind, und daß er, sofern die 
Pensionskasse für ihn die Bezahlung von Versicherungsbeiträgen an die Versicherungs- 
anstalt übernommen hat, der Pensionskasse es anzeigen müsse, wenn ihm während seiner 
aktiven Dienstzeit aus Mitteln der Versicherungsanstalt eine Invaliden-, Kranken= oder 
Altersrente ausbezahlt wird. 
Anweisung und Bezahlung der Ruhegehalte, Sterbenachgehalte und Dinterbliebenenpensionen. 
8 18. 
(1) Gesuche von Kassenmitgliedern um die Versetzung in den Ruhestand sind nach 
den Vorschriften in Art. 26, 27, 53 Abs. 3, Art. 54 und Art. 63 Abs. 3 des Gesetzes zu be- 
handeln. 
(2) Zum Nachweis der Dienstunfähigkeit genügt in der Regel die Vorlage eines ärzt- 
lichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand des seine Zuruhesetzung nachsuchenden 
Kassenmitglieds. Der zur Entscheidung über die Zuruhesetzung berufenen Behörde ist es 
unbenommen, erforderlichenfalls die Beibringung weiterer Belege zu verlangen. 
(6) Über die verfügte Zuruhesetzung eines Kassenmitglieds haben die in Art. 26 Abs. 1 
des Gesetzes genannten Behörden unter Anschluß sämtlicher Akten alsbald dem Ver- 
waltungsrat der Pensionskasse Mitteilung zu machen, der über die Höhe des dem Pensionär 
zukommenden Ruhegehalts zu befinden hat. 
(4) In den in Art. 6 genannten Fällen ist der Nachweis der Voraussetzungen für den
	        
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