Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Anspruch eines Ruhegehalts dem Kassenmitglied zu überlassen; die Körperschaftsbehörde 
hat ihm aber bei Beschaffung dieser Nachweise an die Hand zu gehen. Versieht ein Kassen- 
mitglied mehrere seine Teilnahme an der Pensionskasse begründende Amter, so ist für einen 
Teil der gleichzeitig bekleideten Amter eine Versetzung in den Ruhestand nicht angängig, 
dagegen kann ihm beim Ausscheiden aus dem einen oder andern Amt unter Beibehaltung 
der übrigen Amter ein Anspruch auf Ruhegehalt nach Art. 6 des Gesetzes zukommen. 
8 19. 
Ansprüche auf den Bezug eines Sterbenachgehalts sowie der Witwen= und Waisen- 
pensionen sind unter Vorlage einer Sterbeurkunde sowie eines Auszugs aus dem Familien- 
register, der die in Betracht kommenden Hinterbliebenen unter Angabe der Zeit ihrer Geburt 
vollständig enthält, bei der Anstellungsbehörde des verstorbenen Kassenmitglieds einzu- 
reichen. In den Fällen des Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist bei der Ein- 
reichung des Gesuchs um die Gewährung eines Sterbenachgehalts der Nachweis, daß die 
gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Ausnahmebewilligung vorliegen, nach näherer 
Weisung des Verwaltungsrats zu erbringen. 
§ 20. 
(1) Bei der Feststellung der Höhe der Ruhegehalte, Sterbenachgehalte, sowie der Wit- 
wen= und Waisenpensionen ist bezüglich der Höhe des pensionsberechtigten Einkommens des 
Kassenmitglieds und der Dauer seiner pensionsberechtigten Dienstzeit der Inhalt des 
Besoldungskatasters bezw. des der zuständigen Anstellungsbehörde zugestellten neuesten 
Katasterauszugs zu Grunde zu legen. Entspricht der Eintrag im Kataster nicht dem neuesten 
Stand, so hat zuvor die Berichtigung oder Ergänzung des Katasters zu erfolgen. 
(2) Bei der Bestimmung des Ruhegehaltes eines Kassenmitglieds, dessen Diensteinkom- 
men nach einer Gehaltsordnung mit festen Vorrückungsfristen bemessen war, ist der zuletzt 
bezogene, in andern Fällen derjenige feste Gehalt zu Grunde zu legen, den das Kassenmit- 
glied innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage der Zuruhesetzung bezogen hat. 
(3) Die Pensionen der Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds, das zur Zeit seines 
Todes im Genuß eines Ruhegehalts stand, berechnen sich nach der Höhe dieses Ruhegehalts, 
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