Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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während der Festsetzung der Pensionen von Hinterbliebenen eines während der aktiven 
Dienstzeit gestorbenen Kassenmitglieds ein Ruhegehalt zu Grund zu legen ist, der sich nach 
dem von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Gehalt berechnet, gleichviel ob das Kassen- 
mitglied nach einer Gehaltsordnung mit festen Vorrückungsfristen angestellt war oder nicht. 
(4) Abweichend von den Vorschriften in Abs. 1 bis 3 sind Ruhegehalte und Pensionen 
von Hinterbliebenen nach Art. 12, Art. 20 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes nur auf 
Antrag der Bezugsberechtigten festzusetzen. 
(5) Bei Bemessung des Ruhegehalts von Kassenmitgliedern, die nach dem Ausscheiden 
aus dem Amt die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt oder bei einer Minderung ihres Dienst- 
einkommens die in Art. 49 Abs. 6 des Gesetzes genannten außerordentlichen Leistungen zu 
entrichten hatten, ist nach den besonderen Vorschriften des Art. 49 des Gesetzes zu verfahren. 
§ 21. 
(1) Wird von einem Kassenmitglied, ohne daß der Verpflichtung zur Leistung der in 
Art. 8, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2 und 3, Art. 68 und 69 des Gesetzes be- 
zeichneten Nachzahlungen vollständig genügt wäre, die Anweisung eines Ruhegehalts oder 
von den Hinterbliebenen eines solchen Angestellten die Einsetzung in den Genuß einer 
Witwen= oder Waisenpension beantragt, so ist zunächst der Betrag der noch ausstehenden 
Nachzahlungen zu ermitteln. 
(2) Der Antragsteller ist von dem Ergebnis dieser Ermittelung unverzüglich in Kenntnis 
zu setzen und zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob und inwieweit er von dem ihm zu- 
stehenden Rechte zur nachträglichen Leistung der rückständigen Nachzahlungen etwa Gebrauch 
machen will. Zutreffendenfalls ist der Antragsteller auf die in Art. 60 Abs. 5 des Gesetzes 
enthaltene Fristbestimmung ausdrücklich hinzuweisen. 
(3) Die Entscheidung über die Verwilligung des Ruhegehalts bezw. der Witwen= und 
Waisenpensionen darf in diesem Fall erst getroffen werden, nachdem der Betrag der ge- 
leisteten Nachzahlungen endgültig festgestellt ist. 
(4) Die geleisteten Nachzahlungen sind in erster Linie auf das Eintrittsgeld und nach 
dessen Bereinigung je auf die Beiträge für die dem Beitritt zur Kasse zunächst vorange- 
gangenen Dienstjahre in Anrechnung zu bringen.
	        
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